Beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgericht kann die Haftung eines Arbeitnehmers, der seinem Arbeitgeber in Ausführung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit Schaden zufügt, beschränkt werden. Nach einem Urteil des BAG vom 28.10.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 418/09) sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch bei grober und gröbster Fahrlässigkeit anwendbar.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Arbeitnehmerin zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe eines Jahresgehalts. Diese Entscheidung wurde durch das BAG bestätigt. Die Betätigung der Steuereinheit durch die Arbeitnehmerin sei zwar in besonders groben Maße fahrlässig gewesen, da sie hätte wissen müssen, zu Bedienung einer derart komplexen Maschine nicht gewachsen zu sein. Da die Arbeitnehmerin aber im wohlverstandenen Interesse Ihres Arbeitgebers gehandelt habe, um Schaden von diesem abzuwenden und den eigenen Arbeitsplatz zu erhalten, seien die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden. Nach Abwägung aller Umstände sei die Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmerin auf ein Jahresgehalt daher nicht zu beanstanden.
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Datum: 26.04.2011 - 13:00 Uhr
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