Geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten und Wahlrechte

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten und Wahlrechte

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(PresseBox) - Das Hickhack um die Neuregelung der Abschreibungsmöglichkeiten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 1.000 Euro hat jetzt ein Ende. Das Bundesfinanzministerium in Berlin hat am 30. September 2010 entschieden, wie seit 2007 abzuschreiben ist. Bei einem Kaufdatum zwischen dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 müssen Aufwendungen bis 150 Euro zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, während für Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro zwingend ein Sammelposten gebildet werden muss, der jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst werden muss. Für ein Kaufdatum nach dem 31. Dezember 2009 wird es aber kompliziert. Zunächst gilt der Grundsatz, dass jedes Wirtschaftsgut nach Maßgabe der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben ist, egal ob die Kosten 100 Euro, 400 Euro oder 900 Euro betragen. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro können die Aufwendungen aber wahlweise in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (GWG = Geringwertiges Wirtschaftsgut). Dieses erste Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden. Bei Aufwendungen von mehr als 150 Euro bis 410 Euro gibt es ein zweites Wahlrecht. Erstens können Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Oder alternativ können die Aufwendungen in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses zweite Wahlrecht (GWG bis 410 Euro oder Sammelposten) kann aber nur für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit mehr als 150 Euro bis nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro können abweichend vom Grundsatz und damit wahlweise nur in einem Sammelposten erfasst werden, der einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro zu bilden ist.



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Datum: 02.05.2011 - 10:00 Uhr
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