Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen

Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen

ID: 407072


München – Mai 2011. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 195/10) präzisiert die bestehende Regelung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters und stärkt damit die Rechtsposition von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel aus München berichten über das aktuelle Urteil.




(firmenpresse) -
Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Beendigung eines Mietverhältnisses betrifft auch Ersatzansprüche des Mieters, die aus Schönheitsreparaturen folgen, welche dieser in Unkenntnis der Ungültigkeit der Renovierungsklausel durchgeführt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und damit einen seit 2009 währenden Rechtsstreit beendet. Im zugrundeliegenden Falle hatte der Mieter im Jahr 2006 gemäß eines Fristenplans des Vermieters für insgesamt 2.687 Euro Schönheitsreparaturen an der Mietsache vorgenommen, später aber festgestellt, dass die Schönheitsreparaturklausel ungültig war. 2009 reichte der Mieter Klage ein und forderte die Erstattung der entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hingegen berief sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene Verjährungsfrist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Klage am 5. Mai 2011 ab und schloss sich damit den Entscheidungen der Vorinstanzen an. Der BGH stellte dabei fest, dass sich die nach Beendigung eines Mietverhältnisses beginnende Verjährungsfrist von sechs Monaten (§548 Abs. 2 BGB) auch auf Schönheitsreparaturen bezieht, die in Unkenntnis der Unwirksamkeit der entsprechenden Renovierungsklausel erfolgt sind.

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßt das aktuelle Urteil. „Es entspricht in Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung und ist praxisgerecht“, kommentiert Axel Gedaschko, Präsident der GdW die Entscheidung in einer ersten Reaktion. Auch Auer Witte Thiel werten die Abweisung der Klage als wichtige Stärkung der rechtlichen Lage von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel vertreten derzeit mehrere deutsche Immobilienunternehmen.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel wird an dieser Stelle in den kommenden Monaten weiter über aktuelle Entscheidungen in Mietrechtsfragen informieren.


Kontakt



Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Tobias Steiner

Bayerstraße 27
80335 München

Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71

E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Web: www.auerwittethiel.de

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Über Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.



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Datum: 17.05.2011 - 09:18 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 17.05.2011

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