Flugverbotüber Norddeutschland: Expertentipps für Reisende von Fly.com

Flugverbotüber Norddeutschland: Expertentipps für Reisende von Fly.com

ID: 412611
(firmenpresse) - Hamburg, 25. Mai 2011 - Aufgrund der Aschewolke des isländischen Vulkans Grímsvötn wurde ein Flugverbot über Teilen von Norddeutschland ausgelöst. Welche deutschen Flughäfen betroffen sind, ob Reisende ihre Kosten erstattet bekommen, welchen Übernachtungsanspruch sie haben und ob sie ihren Arbeitgeber bei längerer unfreiwilliger Abwesenheit informieren müssen, hat die Flugsuchmaschine Fly.com zusammengefasst.

Norddeutsche Flughäfen sind gesperrt

Wie die Deutsche Flugsicherung auf ihrer Webseite mitteilt, dürfen in Bremen, Hamburg, Lübeck und Berlin keine Flugzeuge mehr starten oder landen. Die Aschekonzentration an den Flughäfen hat die zulässigen Höchstwerte überschritten. Für Hannover bestehen laut der Deutschen Flugsicherung noch keine Beeinträchtigungen. Da noch nicht absehbar ist, wie lange der Flugverkehr beeinträchtigt ist, sollten sich Flugreisende direkt mit ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Dort erfahren sie, ob ihre Flüge gestrichen sind oder umgebucht werden können.

Kosten werden komplett erstattet, allerdings nicht für Hotel und Mietwagen

Aufgrund von EU-Regelungen sind die Fluggesellschaften dazu verpflichtet, Kosten für gestrichene Flugtickets komplett zu ersetzen. Alternativ können sich Flugreisende auch unentgeltlich auf Ersatzflüge bzw. Bahnreisen umbuchen lassen. "Die Erstattungspflicht bezieht sich jedoch nicht auf Folgekosten oder Ausgleichszahlungen", erläutert Dahlia Preziosa, Country Managerin von Fly.com in Deutschland. "Solch ein außergewöhnliches Ereignis wie der Vulkanausbruch gilt als höhere Gewalt. Fluglinien stehen daher nur bedingt in der Verantwortung." Wer einen Hin- und Rückflug in den Urlaub gebucht hat und nicht mehr nach Hause fliegen kann, kann bis zum Rückflug auf Kosten der Fluggesellschaft untergebracht werden oder sich den Ticketpreis erstatten lassen und die Rückreise selbst organisieren.

Auch wenn die Anreise durch das Flugverbot verhindert ist: Rechtlich sind Urlauber verpflichtet, im Voraus gebuchte Hotelübernachtungen oder Mietwagen zu bezahlen. "Reisende sollten ihr Hotel oder die Autovermietung persönlich kontaktieren, denn in einigen Fällen zeigen sich Reiseunternehmen aufgrund der Krisensituation kulant und bieten Gutscheine für spätere Reisen oder eine kostenlose Stornierung an", rät Dahlia Preziosa.



Übernachtungen am Flughafen und Informationspflicht für Arbeitnehmer

Wann die Flughäfen wieder öffnen und wie viele Menschen insgesamt dort auch über Nacht festhängen werden, ist noch offen. "Grundsätzlich stellen die Fluggesellschaften ihren Passagieren - wenn möglich - ein Hotelzimmer zur Verfügung. Transitreisende oder Urlauber ohne Einreisevisum müssen jedoch darauf hoffen, dass Flughäfen ausreichend Feldbetten aufstellen", sagt Dahlia Preziosa. Die Country Managerin rät außerdem dazu, sich auf längere Aufenthalte in den Flughäfen einzustellen und den Arbeitgeber darüber zu informieren: "Auch wenn der Chef davon ausgehen muss, dass Mitarbeiter vom Flugverbot betroffen sind und nichts dafür können, sollten sie ihn dennoch informieren. Wer vermeiden will, dass die Fehltage nicht bezahlt werden, sollte eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen und sich eventuelle Urlaubstage oder Überstunden anrechnen lassen."

Um den unfreiwilligen Aufenthalt an den gesperrten Flughäfen und die Wartezeit auf den baldigen Abflug möglichst angenehm zu gestalten, sollten sich Reisende bequem kleiden und ein kleines Schlafkissen, eine leichte Decke, Wechselkleidung, ausreichend Bargeld sowie gute Lektüre einpacken.
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Datum: 25.05.2011 - 10:31 Uhr
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