Benutzung fremder Marken als Hinweis auf die eigene Dienstleistung zulässig
Grundsätzlich stehen die Rechte an Marken ausschließlich dem Markeninhaber und solchen zu, denen diese Lizenzen eingeräumt haben. Dabei können die Lizenzen frei verhandelt werden und der Markeninhaber entscheidet, wem er eine Lizenz erteilt.
Doch gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Das Markenrecht sieht nämlich vor, dass ein Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.
Aus diesem Grund hatte eine freie Kfz-Reparaturwerkstatt mit dem Volkswagen-Logo geworben, da sie Reparatur und Wartung an Fahrzeugen der Marke VW anbietet.
Dieses Verhalten hat der Bundesgerichtshof der Werkstatt in seinem Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 33/10) jedoch untersagt.
Vorliegend sei es der Kfz-Reparaturwerkstatt ohne Weiteres zuzumuten, auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückzugreifen, sodass eine Verwendung der Marke, also des VW-Symbols, nicht notwendig sei.
Fazit:
Dieser Fall zeigt die Komplexität des Markenrechts. Vom Grundsatz, dass nur der Markeninhaber die Marke nutzen darf, gibt es die Ausnahme, dass er die Benutzung Dritten gestatten muss, wenn sie auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Markenprodukten aufmerksam machen und auch von dieser Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme.
Gerade aufgrund dieser Komplexität ist es zu empfehlen, stets einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um kostspieligen juristischen Verfahren aus dem Weg zu gehen.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
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Datum: 10.06.2011 - 11:15 Uhr
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Freigabedatum: 10.06.2011
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