Kaufpreis für den Praxiswert nun vollständig abschreibbar?

Kaufpreis für den Praxiswert nun vollständig abschreibbar?

ID: 424112

Berlin, 8.6.2011 - Nach einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) können Praxisnachfolger Aufwendungen für den immateriellen Praxiswert vollständig steuerlich abschreiben.



(firmenpresse) - Eine Aufteilung des für den immateriellen Praxiswert gezahlten Kaufpreises in einen nicht abschreibungsfähigen Teilbetrag für den Vertragsarztsitz und den abschreibungsfähigen Restbetrag für den übrigen immateriellen Praxiswert sei nicht vorzunehmen, entschied der BFH. Dies gelte zumindest, wenn eine vollständige Praxis verkauft werde.

Ausdrücklich abgegrenzt hat sich der Bundesfinanzhof von den Fällen, in denen nicht eine ganze Praxis, sondern nur eine Vertragsarztzulassung verkauft wird. Hier besteht weiterhin die Gefahr, dass die Finanzverwaltung unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 28. September 2004 (Aktenzeichen: 13-K-412/01, veröffentlicht in EFG 2005, 420) die Abschreibung des Kaufpreises nicht zulässt.

Wegen des für sie ungünstigen BFH-Beschlusses hat die Finanzverwaltung allerdings einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Fazit
Bis zur endgültigen Urteilsverkündung sollten Erwerber einer vollständigen Praxis unter Berufung auf das beim BFH anhängige Verfahren (VIII R 13/08) Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Vollabschreibung verweigert, und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Autor: Gerhard Schapperer, Steuerberater bei Ecovis in München
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