Rechtsanwalt für Bankrecht informiert: Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen in Höhe von 2% des Darlehensbetrages bei Verbrauchern unwirksam
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Mai 2011 einer Bank die Verwendung einer Klausel verboten, welche für ein Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % des Darlehensbetrages vorsah. Die Bank wurde von einem Verbraucherverband auf Unterlassung der Klausel-Verwendung verklagt.

(firmenpresse) - Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bank durch die Erhebung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensbetrages für den Abschluss von Anschaffungsdarlehen gegen AGB-Recht (§ 307 BGB) verstößt. Durch die Bearbeitungsgebühr werden nach dem OLG Karlsruhe private Darlehensnehmer (Verbraucher) unangemessen benachteiligt, da die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Zudem ist nach dem OLG Karlsruhe die Klausel nicht ausreichend transparent.
Nach dem Darlehens-Recht (§ 488 BGB) ist der Darlehensnehmer nur verpflichtet, den für das Darlehen vereinbarten Zins sowie bei Fälligkeit das überlassene Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Pauschale sieht das Darlehensrecht als Entgelt für die Überlassung eines Darlehens nicht vor. Die von der Bank erhobene Bearbeitungsgebühr würde nach dem OLG Karlsruhe letztlich nur den mit dem Abschluss des Darlehensvertrages verbundenen Verwaltungsaufwand, z.B. für Bonitätsprüfungen und Sicherheitenbestellungen abdecken. Diese Leistungen würden ausschließlich im Interesse der Bank erfolgen, um einen Darlehensrückzahlungsausfall zu vermeiden. Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch nach dem AGB-Recht für Leistungen, die ausschließlich im Interesse der Bank erfolgen und keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, kein Entgelt verlangt werden.
Für Verbraucher erhöht sich nach dem Urteil des OLG Karlsruhe deutlich die Chance, gezahlte Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Anschaffungsdarlehen von der Bank zurück zu erhalten.
Es empfiehlt sich für die betroffenen Darlehensnehmer dringend, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die an die Bank gezahlte Bearbeitungsgebühr zurück verlangt werden kann. Ein Rechtsanwalt für Bankrecht kann hier weiterhelfen.
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Rechtsanwältin Danah Adolph und Rechtsanwältin Maren Boryszewski führen in Berlin (Wilmersdorf) eine Rechtsanwaltskanzlei. Anwältin Maren Boryszewski ist Rechtsanwalt für Bankrecht, Versicherungsrecht und Vertragsrecht. Anwältin Danah Adolph ist Rechtsanwalt für Familienrecht, Erbrecht und Behindertenrecht.
Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
Rechtsanwältin Maren Boryszewski
Weimarische Straße 5
10715 Berlin
Tel: 030 85102290
Fax: 030 85102291
post(at)abkanzlei.de
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Datum: 16.06.2011 - 13:39 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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