WER EIN HAUS ERBT, MUSS MITERBEN AUSZAHLEN

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(pressrelations) -
Immobilien-Erbschaften werden sich künftig nahezu verdoppeln / Bausparvertrag kann Konflikte unter Erben entschärfen

In Zukunft wird sich die Zahl der Immobilien-Erben in Deutschland nahezu verdoppeln. Erhielten bisher 38 Prozent der Erben auch Immobilien, so erwarten dies 70 Prozent der künftigen Erben. Grund ist vor allem der stark angestiegene Besitz von Eigenheimen innerhalb der Wirtschaftswunder-Generation. So rechnen laut einer aktuellen Untersuchung der Postbank 58 Prozent aller künftigen Erben damit, eine selbstgenutzte Immobilie zu erhalten. Unter den bisherigen Erben in Deutschland erhielten dagegen nur 28 Prozent ein Eigenheim. 20 Prozent der Erben rechnen darüber hinaus sogar damit, eine vermietete Immobilie zu erben. Bisher lag die Quote nur bei 13 Prozent.

Spiegelbildlich nimmt damit auch das Konfliktpotenzial unter Erben zu. Denn solche Auseinandersetzungen werden mit steigenden Erb-Umfängen immer wahrscheinlicher: Während es bei Erbschaften im Wert von bis zu 25.000 Euro aktuell in 14 Prozent der Fälle zum Streit kommt, ist dies bei Erbschaften im Wert ab 100.000 Euro bereits bei jeder vierten Erbschaft (26 Prozent) der Fall. Zudem erben in fast vier von fünf Erbfällen mehrere Personen zusammen, Alleinerben bilden mit 21 Prozent die Minderheit.

Um möglichen Konflikten unter Erben vorzubauen, empfiehlt die BHW Bausparkasse, der Baufinanzierer der Postbank, rechtzeitig Geld in einem Bausparvertrag anzulegen. Dies können etwa Geschwister nutzen, die wissen, dass sie in einigen Jahren gemeinsam eine Immobilie erben werden und Miterben auszahlen müssen. Das Prinzip: Ein potenzieller Immobilien-Erbe spart einen solchen Bausparvertrag bereits heute an. "Für einen späteren Kredit zur Auszahlung von Miterben kann sich der Bausparer schon jetzt einen äußerst günstigen Zins von unter drei Prozent sichern", erklärt Christian N. Heikamp, Leiter des Ressorts Produktmarketing der BHW Bausparkasse. "Zudem gilt die Auszahlung von Immobilien-Miterben als wohnwirtschaftlicher Zweck. Das bedeutet, dass der Anspruch auf die staatliche Förderung wie Wohnungsbauprämien oder Arbeitnehmersparzulage auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers bestehen bleiben."



Die Wohnungsbauprämie beträgt beispielsweise bei Ehepaaren jedes Jahr 8,8 Prozent der Einzahlungen von bis zu 1.024 Euro, bei Singles von bis zu 512 Euro, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ehegatten 51.200 Euro nicht überschreitet, bei Alleinstehenden 25.100 Euro.


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Datum: 22.07.2011 - 08:10 Uhr
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