THOMAE: Kindeswohl ist nicht vom Geschlecht der Eltern abhängig

THOMAE: Kindeswohl ist nicht vom Geschlecht der Eltern abhängig

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THOMAE: Kindeswohl ist nicht vom Geschlecht der Eltern abhängig



(pressrelations) -
BERLIN. Zur aktuellen Diskussion um die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe erklärt der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Stephan THOMAE:

Wer gleiche Pflichten hat, der muss auch gleiche Rechte haben. Die Bundesjustizministerin liegt mit ihrer Forderung nach einer völligen Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Ehe völlig richtig. Zur vollständigen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe fehlen ohnehin nur noch das Adoptionsrecht und das Einkommenssteuerrecht. Im Beamtenrecht, im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sowie bei der Grunderwerbssteuer hat die schwarz-gelbe Regierung die Gleichstellung auf Druck der FDP ohnehin jüngst vollzogen.

Eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss hatte im Juli gezeigt, dass unter Kindeswohlaspekten keine Argumente gegen die Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Paare sprechen. Außerdem können gleichgeschlechtliche Partner bereits im Rahmen der Stiefkindadoption ein Kind adoptieren, das der andere Lebenspartner in die Partnerschaft einbringt. Für das Adoptionsrecht spricht auch, dass im Falle des Versterbens eines Partners der überlebende Partner lückenlos sorgeberechtigt ist. Für das Kind ist also stets gesorgt. Im Falle einer Adoption hat das Kind zwei unterhaltspflichtige Elternteile. Im Übrigen ist es gelebte Praxis, dass Kinder bei gleichgeschlechtlichen Paaren aufwachsen. Für das Kindeswohl kommt es nicht auf die Frage an, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind, sondern ob sie die Kinder lieben und für sie sorgen.

Im Einkommenssteuerrecht gibt es noch Unterschiede im Ehegattensplitting. Dieser Unterschied sollte noch beseitigt werden, weil gleichgeschlechtliche Paare u.a. bei der Ermittlung der Regelsätze im Hartz IV-Bezug wie Eheleute als Bedarfsgemeinschaften behandelt werden. Folgerichtig kann man ihnen auch steuerrechtliche Vorteile nicht versagen.




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Datum: 02.08.2011 - 15:15 Uhr
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