Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zwangsvollstreckungsrecht
Austauschpfändung beim PKW: Alte Kiste statt PS-Bolide?
(Bundesgerichtshof, Az. VII ZB 114/09)
Hintergrundinformation:
Nach der Zivilprozessordnung darf ein Auto nicht gepfändet werden, wenn der Schuldner es zum Broterwerb benötigt - etwa für Kundenbesuche oder einen weiten Weg zur Arbeit. Trotzdem kann ein Gläubiger auch in einem solchen Fall auf den PKW zugreifen. Dies ermöglicht die Austauschpfändung. Sie wird vom Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragt. Der Gläubiger muss dann dem Schuldner ein Ersatzfahrzeug übergeben, das für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet ist. Wahlweise kann er dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, um sich selbst ein Ersatzauto zu kaufen. Ist für Ersatz gesorgt, kann das Auto des Schuldners gepfändet werden. Eine Austauschpfändung muss angemessen sein. Der Vollstreckungserlös muss den Wert des Ersatzautos deutlich übersteigen.
Der Fall: Eine Gläubigerin wollte einen Audi TT Roadster, Baujahr 2000, pfänden. Dieser war noch 12.300 Euro wert und hatte eine Laufleistung von 50.000 Kilometern. Die Schuldnerin legte damit ihren täglichen Arbeitsweg zum Schichtdienst in zwei Kliniken zurück. Als Ersatz bot die Gläubigerin einen VW Golf II an, Baujahr 1990, mit 200.000 Kilometern, angerosteter Hinterachse und überalterten Reifen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte die Austauschpfändung für unzulässig. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge befanden die Richter, dass ein höherwertiges Fahrzeug zwar gegen ein einfacheres ausgetauscht werden dürfe. Dieses müsse nur dem Verwendungszweck genügen. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass der Schuldner seinem Beruf auch langfristig weiter nachgehen könne. Das Ersatzauto müsse daher annähernd die gleiche Lebensdauer und Haltbarkeit haben wie das gepfändete. Der alte Golf mit dem hohen Kilometerstand und ersten Mängeln sei von der Haltbarkeit her nicht mit dem zehn Jahre "jüngeren" Audi zu vergleichen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. VII ZB 114/09
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Datum: 09.08.2011 - 10:00 Uhr
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