Die richtige Fahrradbeleuchtung kann Leben retten!
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Vorschriftsmäßige Fahrradbeleuchtung
§67 der StVZO „Lichttechnische Einrichtung an Fahrrädern“ regelt, welche Fahrradlampen für die Fahrradbeleuchtung zulässig sind. Verkehrsgerecht ist eine Fahrradbeleuchtung dann, wenn sie einen Dynamo, einen Scheinwerfer vorne (mindestens 10 Lux), einen weißen Frontstrahler, einen kleinen und großen Rückstrahler, ein Rücklicht (muss auch im Stand leuchten), je Rad zwei gelbe Speichenstrahler und Reflektoren an den Pedalen hat. Ein Dynamo ist deswegen vonnöten, da eine Fahrradbeleuchtung, die mit Batterien oder Akkus betrieben wird, nur als Ergänzung oder bei Rennrädern unter 11 kg erlaubt ist. Wird man als Radfahrer ohne die vorgeschriebenen Fahrradlampen und Reflektoren bei einer Kontrolle erwischt, kann dies sogar zu einem Bußgeld und Punkten in Flensburg führen, auch wenn man keinen Pkw-Führerschein hat.
Fehlende Fahrradbeleuchtung doppelt gefährlich im Winter
Laut ADAC ist das Unfallrisiko für Radfahrer und Fußgänger in den Monaten Oktober bis März doppelt so hoch wie in den Sommermonaten. Grund dafür sind einerseits die schlechteren Witterungsverhältnisse, andererseits das fehlende Tageslicht. Eine gut funktionierende und vorschriftsmäßige Fahrradbeleuchtung ist in der dunklen Jahreszeit deshalb besonders wichtig.
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Datum: 17.08.2011 - 13:50 Uhr
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Freigabedatum: 17.08.2011
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