Kleinunternehmer sollten immer die Umsatzsteuergrenze im Blick haben
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sollten unbedingt regelmäßig bis zum Jahresendeüberprüfen, ob ihr Nettoumsatz die zulässige Grenzeüberschreitet und sie deshalb ab 2011 umsatzsteuerpflichtig werden. Für kleine Unternehmen gibt es im Umsatzsteuergesetz eine Sonderregelung, nach der sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen (§ 19 UStG).

(firmenpresse) - Als Kleinunternehmer sollten Sie am Jahresende Ihren Gesamtumsatz einschließlich Eigenverbrauch im Jahr 2010 ermitteln. Kommen Sie damit über die Grenze von 17.500 Euro, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2011 nicht mehr in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn schon jetzt absehbar ist, dass der Umsatz 2011 wieder unter dieser Grenze liegen wird. Wenn Sie kein Kleinunternehmer mehr sind, müssen Sie auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer zahlen. Im Gegenzug sind Sie dann aber auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Tückisch: Fiktive Umsatzsteuer muss berücksichtigt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss bei der Berechnung des Umsatzes fiktive Umsatzsteuer einbezogen werden. Daraus ergibt sich folgende Netto-Umsatzgrenze:
Unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, beträgt die tatsächliche Netto-Umsatzgrenze 14.705,25 Euro. Das gilt beispielsweise für die meisten Dienstleister. Unterliegen die Leistungen dagegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, liegt die Netto-Umsatzgrenze bei 16.355,14 Euro. Das gilt etwa für den Verkauf von Lebensmitteln oder Büchern, aber auch für bestimmte Leistungen im Kulturbereich.
Steuertipp: Wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind und Sie trotz Umsatzsteuerpflicht nicht einfach die Preise erhöhen können, ist es besonders wichtig für Sie, unter der Kleinunternehmergrenze zu bleiben. Denn in diesem Fall müssten Sie die Umsatzsteuer aus der eigenen Tasche zahlen. Um diesen Betrag wäre also Ihr Gewinn niedriger. Sie sollten deshalb möglichst schon vor Jahresende Ihren Umsatz aufmerksam verfolgen. Denn es könnte sich lohnen, auf weitere Umsätze bis zum Jahresende zu verzichten, wenn Sie dadurch auch im nächsten Jahr Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung haben.
Über MWS-Buchhaltungsservice:
MWS-Buchhaltungsservice mit Sitz in Tutzing am Starnbergersee, hat sich von Anfang an auf Buchhaltungslösungen für kleine und mittlere Unternehmen konzentriert und verfügt daher über umfassende Kenntnis der Herausforderungen seiner Zielkunden. Der Buchhaltungsdienstleister ist mittlerweile ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen unter den bundesweit agierenden Buchhaltungsserviceanbietern. Außerdem verfügt MWS-Buchhaltungsservice über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als spezialisierte Outsourcing Unternehmenseinheit mit Buchhaltungsservice.
In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool unterstützt der MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG. Es werden keine Rechts- und Steuerberatungen durchgeführt.
Weitere Informationen finden Interessierte unter www.mws-buchhaltungsservice.de/
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
umsatzsteuer
kleinunternehmer
steuererkl-rung
steuerinformationen
lohnsteuer
steuern-sparen
einkommensteuererkl-rung
lohnsteuerausgleich
online-buchhaltung
digitales-belegbuchen
buchhaltungsservice
besteuerung
steuern
steuerberater
finanze
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
MWS-Buchhaltungsservice, mit Sitz in Tutzing, ist der Spezialist für externe Finanzbuchhaltung und bietet intelligente Outsourcing- und Supportlösungen buchhalterischer Geschäftsprozesse mit Schwerpunkten Rechnungswesen & Finanzen, Personal & Gehalt sowie Auftrag & Verwaltung.
Effizientes Outsourcing der Lohn-, Gehalt- und Finanzbuchhaltung ist Ihre wegweisende Option für korrekte, sichere, kostengünstigere und termingenaue Abrechnungen rund um Lohn, Gehalt und Steuern.
Sie haben die Wahl
? Klassische Buchhaltung
Sie benötigen Unterstützung bei bestimmten buchhalterischen Arbeiten.
? Temporäre Buchhaltung
Sie benötigen nur zeitlich begrenzte Unterstützung bei bestimmten buchhalterischen Arbeiten oder Auftragsspitzen, Auslastung, Krankheits-, Fehl- oder Urlaubszeiten.
? Online Buchhaltung
Gerne können wir auch auf Basis eines Online Buchhaltungssystems Ihre komplette Buchhaltung digital erstellen. Das Einsparpotential ist enorm - bis zu 70%.
? Mobile Buchhaltung (mobiler Buchhaltungsservice)
Wir übernehmen die von Ihnen gewünschten buchhalterischen Aufgaben vor Ort in Ihrem Buchhaltungssystem.
Welchen unserer Buchhaltungsservices Sie auch nutzen, eines ist sicher: Sie Sparen bis zu 70% der Buchhaltungskosten. Ob diese moderne Form der Buchhaltung für Sie sinnvoll und kostensparend ist, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
MWS-Buchhaltungsservice
Monika Walther
Postfach 1216
82324 Tutzing
mws-buchhaltungsservice(at)gmx.de
08158-3773
http://www.mws-buchhaltungsservice.de
Datum: 19.08.2011 - 07:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 464324
Anzahl Zeichen: 3374
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Monika Walther
Stadt:
Tutzing
Telefon: 08158-3773
Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 631 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kleinunternehmer sollten immer die Umsatzsteuergrenze im Blick haben"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
MWS-Buchhaltungsservice (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).