Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
Fangprämie nach Unfallflucht
(Amtsgericht Lemgo, Az. 20 C 192/10)
Hintergrundinformation:
Wer einen Unfall verursacht, hat grundsätzlich alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Zum Beispiel gehören bei einem Personenschaden nicht nur die direkten Arzt- und Krankenhauskosten des Geschädigten dazu, sondern auch eine Rente im Fall seiner Berufsunfähigkeit. Wird eine Belohnung für Hinweise auf den flüchtigen Verursacher eines Verkehrsunfalles ausgesetzt, gehört auch diese zum Schadenersatz, der vom Verursacher verlangt werden kann. Der Fall: Ein PKW war mit dem Zaun eines Grundstückes kollidiert und hatte diesen auf einer Länge von 7,50 Metern beschädigt. Die Grundstückseigentümer setzten per Zettel am Gartenzaun eine Belohnung von 500 Euro für Hinweise auf den Schuldigen aus. Als sich niemand meldete, erhöhten sie auf 2000 Euro. Nun meldete sich ein Informant und nannte eine Frau als Unfallverursacherin. Diese räumte gegenüber der Polizei ihre Schuld ein. Die Zauneigentümer verlangten von ihr als Schadenersatz die geschätzten Reparaturkosten von 1200 Euro und die Auslagen für die Belohnung. Die Autofahrerin zahlte; allerdings erstattete sie von den Belohnungskosten nur 100 Euro. Die Geschädigten reichten Klage ein - jedoch nur auf 900 Euro, da sie sich inzwischen mit dem Informanten auf 1000 Euro geeinigt hatten. Das Urteil: Das Amtsgericht Lemgo erklärte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass auch Belohnungen für Informationen, mit deren Hilfe der Schadenersatz erst geltend gemacht werden könne, zum ersatzfähigen Schaden gehörten. Allerdings müssten solche "Fangprämien" in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen. Hier hätten die tatsächlichen Reparaturkosten für den Zaun bei nur 756 Euro gelegen. Die Klägerin hätte nach Ansicht des Gerichts die wirkliche Schadenshöhe feststellen müssen, bevor sie die Prämie aussetzte. Als Belohnung sei etwa ein Viertel des tatsächlichen Schadens angemessen - hier also 200 Euro.
Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 20.10.2010, Az. 20 C 192/10
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das(at)hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de
Datum: 30.08.2011 - 10:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 469946
Anzahl Zeichen: 2392
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Anne Kronzucker
Stadt:
München
Telefon: 089 6275-1382
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 291 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutzversicherung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).