„Vorsteuerabzug“ Striktere Auflagen für Rechnungen
Der Unternehmer, der die in einer Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen will, muss sich nunmehr bei allen Unternehmensformen desjenigen Unternehmers, der die Leistung erbringt, vergewissern, ob die Angaben in dessen Rechnung richtig sind.
Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler im Jahr 1996 aus Italien reimportierte Fahrzeuge erworben. Verkäufer war ein italienischer Lieferant. Die Rechnungen lauteten allerdings auf den Namen einer Düsseldorfer Scheinfirma. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 machte der Kläger die in diesen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Höhe von knapp 33.000 € als Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die gegen den Kläger festgesetzte Umsatzsteuer sei nicht um den in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag herabzusetzen. Denn ein Vorsteuerabzug sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich existiert. Hierfür trage der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast, weil für ihn die Obliegenheit bestehe, die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überprüfen.
Ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer sollte sich also immer davon überzeugen, dass der in den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen angegebene Sitz der Firma bei Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat und dass der Name der Firma auch richtig und vollständig angegeben ist.
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Michaela Bartz
Leitung Online - Marketing
VSRW-Verlag
Rolandstr. 48
53179 Bonn
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Datum: 21.04.2008 - 12:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 47301
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Ansprechpartner: Michaela Bartz
Stadt:
Bonn
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Kategorie:
Vermischtes
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 21.04.2008
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