Wissenswertes zur D&O Versicherung - Ein kurzerÜberblick
ID: 478524
Versicherungsnehmer einer D&O Versicherung ist das Unternehmen, versicherte Person dagegen das Organmitglied, folglich der Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder auch Geschäftsführer. Dementsprechend handelt es sich hierbei gemäß § 328 BGB um einen Vertrag zugunsten Dritter.
Durch die D&O Versicherung abgedeckt sind Vermögensschäden, welche im Rahmen der Innenverhältnisabdeckung dem Unternehmen oder im Rahmen der Außenverhältnisabdeckung Dritten durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Organs entstehen.
Nach dem Claims-made-Prinzip (Anspruchserhebungsgrundsatz) erfasst die D&O Versicherung Vermögensschäden, bei denen die Anspruchserhebung noch während der Versicherungsperiode erfolgt. Dies kann allerdings dazu führen, dass der Anspruch zwar innerhalb der Versicherungsperiode geltend gemacht wird, das anspruchsbegründende Ereignis, die Pflichtverletzung eines Organmitglieds, jedoch vor dem Versicherungszeitraum liegt.
Um auch für diese Fälle einen Versicherungsschutz zu gewährleisten wird regelmäßig eine Rückwärtsdeckung vereinbart.
Für die Fälle in denen die Pflichtverletzung im Versicherungszeitraum liegt und die Anspruchserhebung erst nach dem Versicherungszeitraum erfolgt kann ein Nachmeldezeitraum, die sogenannte Nachhaftungsfrist, vereinbart werden.
Die Länge des Nachmeldezeitraums ist jedoch von Versicherung zu Versicherung verschieden.
Der Abschluss einer D&O Versicherung ist für das Unternehmen nicht zwingend, erfolgt jedoch in dessen Interesse. Die Versicherung kann im Falle eines Schadens hinsichtlich eines drohenden internen Konflikts als Schlichter zwischen der Gesellschaft und dem handelnden Organ fungieren.
§ 93 Absatz 2 Satz 3 des deutschen Aktiengesetzes schreibt vor, dass beim Abschluss einer D&O Versicherung für Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens 10% der Schadenssumme bis zum 1 ½-fachen der festen jährlichen Brutto-Vergütung des Vorstandsmitglieds vereinbart werden muss. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) sieht in Ziffer 3.8 Absatz 3 eine entsprechende Empfehlung für Aufsichtsratsmitglieder vor.
Der Selbstbehalt kann jedoch durch eine eigene Versicherung des Organs abgedeckt werden.
Mit Erlass des Restrukturierungsgesetzes vom 14.12.2010 hat sich die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüche börsennotierter Aktiengesellschaften gegenüber ihren Vorständen, Aufsichtsräten und Verwaltungsräten von fünf auf zehn Jahre verdoppelt.
Zu beachten ist zudem, dass sich die Verlängerung der Verjährungsfrist auch auf Altfälle erstreckt. Dies bedeutet, dass Schadensersatzansprüchen die bei Einführung des Gesetzes noch nicht verjährt waren nicht mehr innerhalb von fünf sondern nach zehn Jahre verjähren.
Die meisten Versicherer haben auf die Gesetzesänderung reagiert und bieten nunmehr D&O Versicherungen mit Nachhaftungsfristen von 10 Jahren an.
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Datum: 13.09.2011 - 11:01 Uhr
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