Datenschutz sicherstellen bei StVO-Verstoß mit Dienstwagen
schutz sicherstellen bei StVO-Verstoß mit Dienstwagen
Die Übermittlung der Fahrerdaten bei Fahrern eines Firmenfahrzeugs im Rahmen eines StVO-Verstoßes muss rechtmäßig vorgenommen werden, meint die UIMC.
Grundsätzlich ist die Datenübermittlung gemäß § 4 Absatz 1 BDSG nur dann zulässig, wenn "dieses Gesetz [BDSG] oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Wenn eine Einwilligung nicht gegeben ist, kann nur eine Rechtsvorschrift die Übermittlung legitimieren.
Die UIMC meint: Eine Betriebsvereinbarung kann eine solche Rechtsvorschrift darstellen. Ferner kann gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 1 BDSG durch einen Vertrag (in diesem Fall "Dienstwagen-Überlassungsvertrag") eine solche Legitimation herbeigeführt werden. Eine solche Regelung muss dann jedoch in dem Vertrag enthalten sein, z. B. durch einen Passus "Der Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, behördliche Geldstrafen und Bußgelder [?] zu tragen."
Eine Datenübermittlung ist gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG auch dann zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Eine Datenverarbeitung erfolgt dann zur Wahrung berechtigter Interessen, wenn sie zur Erreichung der Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle im weitesten Sinne erforderlich ist. Hierunter fallen auch wirtschaftliche Interessen, die zur Optimierung des satzungsgemäßen Institutionsgegenstands dienen, wie z. B. Verringerung der Kosten. Da bei einer wiederholten Nichtbeantwortung von Schreiben der Behörden die Auflage ergehen kann, Fahrtenbücher führen zu lassen, scheint die Datenübermittlung der Fahrerdaten an die Behörden ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers darzustellen.
Hingegen ist nach Auffassung der UIMC eine Übermittlung dann nicht zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Betroffenen die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegt. Hierzu sind die Belange des Betroffenen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle gegenüberzustellen und miteinander abzuwägen.
Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen umfasst jedoch nach dem Zweck des Gesetzes nicht jedes denkbare Interesse. Erforderlich ist vielmehr eine negative Beeinträchtigung von gewisser Intensität. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch ein ordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters. Die Argumente sprechen für ein Überwiegen der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle.
Fazit der UIMC: Somit erscheint die Übermittlung der Fahrerdaten bzw. der Daten des Dienstwagennutzers an die entsprechende Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nichtsdestoweniger könnte eine Verfahrensregel festlegen, das bei Vorliegen z. B. des zweiten Schreibens/Ermahnungs¬schreiben der Behörde der Dienstwagennutzer darüber informiert wird, das ? sofern er sich nicht selbst bei der Behörde meldet ? seine Daten entsprechend weitergeleitet werden.
Weitere Informationen zum UIMC-Leistungsprogramm unter www.uimc.de.
Pressekontakt
UIMC Dr. Voßbein GmbH Co KG
Prof. Dr. Reinhard Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 - 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet: www.UIMC.de
Die Übermittlung der Fahrerdaten bei Fahrern eines Firmenfahrzeugs im Rahmen eines StVO-Verstoßes muss rechtmäßig vorgenommen werden, meint die UIMC.
Grundsätzlich ist die Datenübermittlung gemäß § 4 Absatz 1 BDSG nur dann zulässig, wenn "dieses Gesetz [BDSG] oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Wenn eine Einwilligung nicht gegeben ist, kann nur eine Rechtsvorschrift die Übermittlung legitimieren.
Die UIMC meint: Eine Betriebsvereinbarung kann eine solche Rechtsvorschrift darstellen. Ferner kann gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 1 BDSG durch einen Vertrag (in diesem Fall "Dienstwagen-Überlassungsvertrag") eine solche Legitimation herbeigeführt werden. Eine solche Regelung muss dann jedoch in dem Vertrag enthalten sein, z. B. durch einen Passus "Der Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, behördliche Geldstrafen und Bußgelder [?] zu tragen."
Eine Datenübermittlung ist gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG auch dann zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Eine Datenverarbeitung erfolgt dann zur Wahrung berechtigter Interessen, wenn sie zur Erreichung der Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle im weitesten Sinne erforderlich ist. Hierunter fallen auch wirtschaftliche Interessen, die zur Optimierung des satzungsgemäßen Institutionsgegenstands dienen, wie z. B. Verringerung der Kosten. Da bei einer wiederholten Nichtbeantwortung von Schreiben der Behörden die Auflage ergehen kann, Fahrtenbücher führen zu lassen, scheint die Datenübermittlung der Fahrerdaten an die Behörden ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers darzustellen.
Hingegen ist nach Auffassung der UIMC eine Übermittlung dann nicht zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Betroffenen die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegt. Hierzu sind die Belange des Betroffenen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle gegenüberzustellen und miteinander abzuwägen.
Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen umfasst jedoch nach dem Zweck des Gesetzes nicht jedes denkbare Interesse. Erforderlich ist vielmehr eine negative Beeinträchtigung von gewisser Intensität. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch ein ordnungswidriges Verhalten des Mitarbeiters. Die Argumente sprechen für ein Überwiegen der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle.
Fazit der UIMC: Somit erscheint die Übermittlung der Fahrerdaten bzw. der Daten des Dienstwagennutzers an die entsprechende Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nichtsdestoweniger könnte eine Verfahrensregel festlegen, das bei Vorliegen z. B. des zweiten Schreibens/Ermahnungs¬schreiben der Behörde der Dienstwagennutzer darüber informiert wird, das ? sofern er sich nicht selbst bei der Behörde meldet ? seine Daten entsprechend weitergeleitet werden.
Weitere Informationen zum UIMC-Leistungsprogramm unter www.uimc.de.
Pressekontakt
UIMC Dr. Voßbein GmbH Co KG
Prof. Dr. Reinhard Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 - 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet: www.UIMC.deUnternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 13.09.2011 - 15:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 478891
Anzahl Zeichen: 7469
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 528 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Datenschutz sicherstellen bei StVO-Verstoß mit Dienstwagen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
UIMC (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).Weihnachtsbriefe können verpackte Datenschutzprobleme sein ...
nen verpackte Datenschutzprobleme sein
Alle Jahre wieder nutzen Unternehmen die Möglichkeit, Ihren Kunden zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Hierbei werden einige Grußworte an die Geschäftspartner gerichtet. Dies ge ...UIMC: Was tun, wenn der Kunde nach Datenschutz fragt? ...
der Kunde nach Datenschutz fragt?
Anforderungen an Dienstleister von Unternehmen/Geschäftskunden
Nicht nur im Rahmen des Endkundengeschäfts, sondern auch bei klassischen Dienstleistungen zwischen Unternehmen wird zunehmend die tatsächlich ...Bewertung der Vorgesetzten durch die Hintertür: Wie eine Mitarbeiterbefragung z ...
etzten durch die Hintertür: Wie eine Mitarbeiterbefragung zum Bumerang werden kann
Viele Unternehmen führen in Kooperation mit dem Betriebsrat, eine Befragung der Mitarbeiter durch, um deren Zufriedenheit zu ermitteln und Verbesserungspotenzia ...Alle Meldungen von UIMC