Gerichtliche Zuständigkeit bei Netzentgeltbeschwerden
ID: 48044
BGH: Bei der Organleihe sind die Oberlandesgerichte der Länder zuständig
Der BGH hat heute die gerichtliche Zuständigkeit bei der Überprüfung von Netzentgeltgenehmigungen in den Bundesländern, in denen die Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe für die Landesregulierungsbehörde tätig ist, entschieden und damit einen seit längerem andauernden Streit endgültig beendet.
Der Entscheidung lag ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.03.2007 zu Grunde, in dem dieses sich für alle Beschwerden gegen Bescheide der Bundesnetzagentur für zuständig erklärt hat. Begründet wurde diese Entscheidung seinerzeit damit, dass es für die Bestimmung der Zuständigkeit allein auf den Sitz der Bundesnetzagentur ankäme, und dass eine solche Zuständigkeitskonzentration für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sei.
Dem ist der BGH nunmehr entgegengetreten. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der BGH die angegriffene Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige OLG des jeweiligen Bundeslandes zur weiteren Entscheidung verwiesen. „Durch diesen Beschluss hat der BGH das Recht auf den gesetzlichen Richter der Netzbetreiber gestärkt“, freut sich Stefan Wollschläger, Rechtsanwalt und Partner bei der energie- und infrastrukturrechtlich spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held, die dieses Verfahren geführt hat, nach der Beschlussverkündung. „Klar ist nun, dass die Organleihe lediglich eine Behörden-, nicht aber eine Gerichtsleihe ist“, so Wollschläger weiter.
Zwar stehen die Entscheidungsgründe noch aus, in der Konsequenz bedeutet dies aber, dass nunmehr alle Kartellsenate der verschiedenen Oberlandesgerichte mit Fragen der Netzentgeltgenehmigungen befasst sind. Die Bundesnetzagentur wird künftig neben den Entscheidungen des OLG Düsseldorf auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bremen, Celle, Jena, Rostock und Schleswig bei ihrer Verwaltungspraxis beachten müssen.
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Datum: 29.04.2008 - 17:56 Uhr
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