BGH-Urteil: Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenvorauszahlungen nicht zulässig
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Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein pauschaler Sicherheitszuschlag bei der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht zulässig ist.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein pauschaler Sicherheitszuschlag bei der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht zulässig ist. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sei nur dann im Sinne des § 560 Abs. 4 BGB angemessen, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abgestellt wird.
Die Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist immer die letzte Nebenkostenabrechnung. Dabei kann auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Nebenkosten berücksichtigt werden. Ein abstrakter, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen begründeter Sicherheitszuschlag sei nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter nach der Abrechnung der Betriebskosten die monatlichen Vorauszahlungen angepasst. Neben einem Zwölftel des Betrages der Abrechnung wurde zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 10 % angesetzt. Die negative Feststellungsklage der Mieter hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg.
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Datum: 04.10.2011 - 10:50 Uhr
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