Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht

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ID: 496803

Keine Schritttempo-Pflicht bei Durchfahrt durch Pfützen



(firmenpresse) - Von Autofahrern kann bei Regenwetter nicht verlangt werden, Pfützen nur mit Schritttempo zu befahren, um Fußgänger vor einer "Dusche" zu schützen. Wie das Landgericht Itzehoe nach Mitteilung der D.A.S. entschied, bedeuteten Bremsmanöver vor Pfützen eine zu große Unfallgefahr - und permanentes Schritttempo im Stadtverkehr sei eine zu große Verkehrsbehinderung.
(LG Itzehoe, Az. 1 S 186/10)

Hintergrundinformation:
§ 1 der Straßenverkehrsordnung fordert von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Darüber, welche Rücksichtnahme im Einzelfall verlangt werden kann, wird jedoch oft gestritten - auch vor Gericht. Der Fall: Ein Ehepaar war zu Fuß durch Büsum gelaufen, als neben ihnen ein PKW ohne seine Geschwindigkeit zu verringern durch eine große Pfütze fuhr. Beide erhielten eine großzügige "Dusche" mit Schmutzwasser. Für die Reinigung ihrer Kleidung fielen Kosten von 39,60 Euro an. Diesen Betrag verlangte das Paar vom Autofahrer als Schadenersatz. Begründung war, dass die Kleidung nicht verschmutzt worden wäre, wenn der PKW-Fahrer Schritttempo gefahren wäre. Das Urteil: Das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts und entschied zu Gunsten des Autofahrers. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte, war dieser dem Urteil zufolge nicht verpflichtet gewesen, bei Annäherung an eine Pfütze Schritttempo zu fahren. Bremsmanöver oder Langsamfahren wegen einer Pfütze würden im Stadtverkehr die Gefahr von Auffahrunfällen für nachfolgende Fahrzeuge unverhältnismäßig erhöhen. Auch ohne nachfolgende Fahrzeuge könne im Stadtverkehr kein Langsamfahren wegen Pfützen verlangt werden - denn dann müsse bei Regen praktisch im gesamten Stadtgebiet ständig Schritttempo gefahren werden, um jedes Naßspritzen von Fußgängern auszuschließen. Diese könnten sich ganz einfach gegen Wasserspritzer bei feuchtem Wetter schützen: Durch geeignete Kleidung.


Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 1 S 186/10
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Datum: 11.10.2011 - 09:40 Uhr
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