Der EU Gerichtshof bestätigt in einem weiteren Urteil den EU-Führerschein und fixiert die Regeln
Mit dem Urteil Az.: EuGH, Urteil vom 13. 10. 2011 - C-224/10 hat der EuGH die Richtlinie 91/439/EWG erneut bestätigt und im Urteil auch die Regeln für die Erteilung und Anerkennung des Eu-Führerscheines fixiert.
Einfach gesagt: es obliegt dem ausstellenden Staat die Rechtmäßigkeit der Erteilung zu überprüfen und keinen Führerschein auszustellen, wenn die Regeln des ausstellenden Staates verletzt wurden. Weiter können die Mitgliedsstaaten die Anerkennung verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder noch Verfahren anhängig sind.
Das Land, welches den EU Führerschein ausstellt, muss prüfen, ob die 185 Tage regel eingehalten wurde und ob noch Verfahren oder Sperrzeiten anhängig sind.
Im aktuellen Fall hatte ein EU Führerscheininhaber geklagt, dessen Führerschein in Deutschland aberkannt wurde. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit zwischen einer Anzeige wegen Alkohols am Steuer und dem Urteil den Führerschein B erworben. Im Urteil wurde jedoch der deutsche Führerschein eingezogen und es wurde eine Sperrzeit verhängt.
Das Gericht befand, dass mehrere Regeln verletzt wurden: die 185 Tage Regel wurde nicht eingehalten, es waren Verfahren anhängig und der Beschwerdeführer war zeitweise in Besitz von 2 Führerscheinen, eines deutschen und eines tschechischen. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Im Rahmen dieser Abweisung jedoch wurde noch einmal auf die genaue Einhaltung der Grundsätze hingewiesen und auch auf die Tatsache, dass die Anerkennung nur bei manifestierten Fehlern oder begründetem Verdacht verweigert werden darf.
Aus diesen Gründen ist es für jeden Interessent wichtig, genau diese Regeln einzuhalten und auch darauf zu achten, dass das Gastland alle Regeln einhält. Dazu ist kaum ein Führerscheinbewerber in der Lage. Daher haben sich Agenturen wie Tarabas 68 ( http://www.tarabas68.com/ ) dieses Problems angenommen und erledigen alle Formalitäten getreu den Worten des Gesetzes und des EuGH
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Datum: 26.10.2011 - 13:08 Uhr
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