Was muss vor dem Umzug renoviert werden?

Was muss vor dem Umzug renoviert werden?

ID: 511162
(ots) - Hamburg - Nach langer Suche hat man sie endlich
gefunden: Die perfekte Wohnung. Der Umzugstermin rückt näher.
Spätestens wenn die letzte Kiste gepackt ist, entdeckt man die
Wohnspuren an den Wänden und die Brandlöcher im Teppich und stellt
sich die Frage: Was muss vor dem Auszug tatsächlich renoviert werden?
Immonet hat einige Tipps zu Rechten und Pflichten.

Was sind Schönheitsreparaturen? Durch sogenannte
"Schönheitsreparaturen" sollen Spuren beseitigt werden, die der
Mieter in der Wohnung hinterlassen hat. Das sind in der Regel
Abnutzungserscheinungen oder Mängel, die durch den Gebrauch
entstanden sind. Zu Schönheitsreparaturen gehören:

- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
- Streichen der Fußböden oder Reinigung der Teppichböden
- Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
- Streichen der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster
und Außentüren

Keine Schönheitsreparaturen sind beispielsweise: Das Abschleifen
und Versiegeln von Parkettböden oder das Erneuern von Teppichböden
(http://wohnen.immonet.de/waende-boeden/teppichboden-verlegen.html).

Müssen für die Schönheitsreparaturen Profis beauftragt werden?
Nein. Laut Paragraf 243 kann der Vermieter nicht verlangen, dass der
Bewohner die Malerarbeiten absolut perfekt ausführt. Man darf
allerdings auch nicht pfuschen. Ungleichmäßig gestrichene Wände und
schräg aufgeklebte Tapeten muss der Vermieter nicht hinnehmen. Als
Mieter ist man ebenfalls dazu verpflichtet, vor dem Auszug
gesprungene Scheiben, Fliesen, Dellen in Türen oder Kratzer in der
Badewanne auszubessern - vorausgesetzt, man hat die Schäden selbst
verursacht.

Vor dem Pinselschwingen erst in den Mietvertrag gucken
Grundsätzlich muss kein Mieter beim Auszug renovieren - es sei denn,


es steht im Mietvertrag. Ist das der Fall, ist häufig auch
festgelegt, in welchen Zeiträumen Küche, Bad oder Wohnzimmer
gestrichen werden müssen. Zulässig sind allerdings nur die folgenden
Fristen:

- Alle drei Jahre: Streichen der Küche und Bäder
- Alle fünf Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und
Toiletten streichen
- Alle sieben Jahre: Andere Räume und Türen sowie Fenster
streichen

Diese Vorgaben sind aber nur dann rechtmäßig, wenn die Frist mit
dem Einzug beginnt. Unzulässig sind starre Fristen, also Klauseln die
den Eindruck erwecken, der Mieter müsse zu festgelegten Terminen
streichen.

Ein Beispiel: Nicht zulässig ist die Formulierung: "Der Mieter
muss alle drei Jahre Bad und Küche streichen." Zulässig ist hingegen
der Satz. "Im Allgemeinen werden alle drei Jahre
Schönheitsreparaturen in der Küche und im Bad erforderlich sein."
Denn sehen Bad oder Küche noch top aus, muss man keine
Schönheitsreparaturen vornehmen. Nur wenn die Wände fleckig sind oder
in auffälligen Farbtönen bemalt wurden, muss vor dem Auszug
gestrichen werden. Oder konkreter: Wer beispielsweise nur drei Monate
in seiner Wohnung lebt und Wände hat, die wie frisch gestrichen
aussehen, muss vor dem Auszug nicht streichen.

Tipp: Dokumentieren Sie vor dem Einzug den Zustand der Wohnung und
machen Sie Fotos. Nur so können Sie nachher beweisen, wie abgewohnt
oder gut in Schuss ihre Behausung ist.

Textabdruck nur bei redaktionellem Hinweis auf das
Immobilienportal Immonet.

Originalmeldung:

http://www.immonet.de/service/renovieren-umzug.html



Pressekontakt:
Medienkontakt
Birgit Schweikart
Leitung Corporate Communications
Spaldingstr. 64, 20097 Hamburg
Tel: +49 40 3 47-2 89 35
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Datum: 01.11.2011 - 16:21 Uhr
Sprache: Deutsch
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