Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern offener Immobilienfonds

Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern offener Immobilienfonds

ID: 512002

Hinweise zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern offener Immobilienfonds wie AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI Global Business, DEGI International, KanAm US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Premium Management Immobilien Anlagen, TMW Immobilien Weltfonds




(firmenpresse) - Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen erfordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage und ist teilweise äußerst kompliziert. Die nachfolgende Darstellung kann daher nur eine erste Orientierung bieten und vermag eine Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Bei der Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern offener Immobilienfonds ist zunächst einmal danach zu unterscheiden, ob der Anleger von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. einer Bank) oder von sonstigen Finanzdienstleister (z.B. Anlageberater) beraten wurde.

Beratung durch die Bank

Erfolgte die Beratung durch eine Bank und fand die Beratung vor dem 05. August 2009 statt, gilt für Schadenersatzansprüche nach § 37a WpHG grundsätzlich eine taggenau zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Datum des Wertpapierkaufs, welches in der Regel auf der Wertpapierkaufabrechnung ausgewiesen ist. (Beispiel: Wertpapierkauf 07. Oktober 2008 – Verjährung 07. Oktober 2011) Erfolgte die Falschberatung vorsätzlich, was beispielsweise bei der unterbliebenen Aufklärung über Rückvergütungen (kickbacks) von der Rechtsprechung angenommen wird, beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den die vorsätzliche Falschberatung begründenden Umständen erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Ab dem 05. August 2009 verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Analgeberatung bei offenen Immobilienfonds und anderen Wertpapieren nach den allgemeinen Verjährungsregeln, ohne dass zwischen fahrlässiger oder vorsätzlicher Falschberatung zu unterscheiden ist. Die dreijährige Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den die vorsätzliche Falschberatung begründenden Umständen erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Beratung durch sonstige Berater

Handelt es sich bei dem Berater nicht um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln, unabhängig davon, wann die Berastung stattgefunden hat.



Endgültige Verjährung

Ansprüche auf Schadenersatz verjähren, wenn sie nicht wegen § 37a WpHG oder anderer Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt verjähren, spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte, oder nicht. Diese Frist ist taggenau zu berechnen. (Beispiel: Wertpapierkauf 07. Oktober 2002 – Verjährung 07. Oktober 2012)

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Datum: 02.11.2011 - 16:36 Uhr
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