Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten
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Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten
DGAP-Media / 07.11.2011 / 11:18
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Unternehmen müssen auf ihren Facebook-Fanseiten ein Impressum haben. So hat
dies kürzlich das Landgericht Aschaffenburg (Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O
54/11) entschieden. Mit der kostenlosen Impressum-Anwendung für Facebook
von Juraform.de und yourfans.de schützen Sie sich vor Abmahnungen.
In dem vom Landgericht Aschaffenburg entschiedenen Fall hatte zuvor ein
Mitbewerber ein anderes Unternehmen wegen fehlenden Impressums auf der
Facebook-Fanseite abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben
worden war, stritten sich die zwei Mitbewerber vor Gericht, ob auf der
Facebook-Seite eines Unternehmens ein Impressum notwendig ist. Das Gericht
hat hierzu entschieden, dass der streitgegenständliche Facebook-Auftritt zu
Marketingzwecken genutzt wurde und daher gemäß§5 Telemediengesetz eine
Impressumspflicht bestehe. Dies ist nicht neu, da schon früher zu Händlern
auf dem Autoportal mobile.de durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.
I-20 U 17/07) in einem vergleichbarem Fall entschieden worden war, dass
auch Händler, die sich dort mit ihren Angeboten darstellen, ein eigenes
Impressum führen müssen.
Facebook-Impressum muss 'leicht erkennbar' sein
Der Inhaber der beanstandeten Facebook-Fanseite hatte in dem Fall vor dem
Landgericht Aschaffenburg nur Angaben zur Anschrift, Telefonnummer und
Namen gemacht. Nicht direkt erkennbar waren aber die Gesellschaftsform und
die Vertretungsberechtigten.Über den Menüpunkt 'Info' auf der
Facebook-Fanseite des Unternehmens gelangte man durch weiteres Anklicken
zur eigentlichen Webseite des Unternehmens und da zum Punkt Impressum. Dies
reichte dem Landgericht Aschaffenburg zur Erfüllung der Impressumspflicht
nicht aus, weil nicht leicht erkennbar sei, wo das vollständige Impressum
zu finden sei:
'Nach§5 Abs. 1. Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit
Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der
Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim
Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer
sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die
Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des
Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam manüber den Punkt 'Info' zur
Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber
nicht gegeben.'
Es reicht dabei nach dem Landgericht Aschaffenburg aus, dass nur zu dem
Impressum auf einer anderen Webseite (z.B. auf der Unternehmenshomepage)
verlinkt wird. Dies entspricht der so genannten '2-Klicks'-Rechtsprechung,
nach der man das Impressum mittels zwei Klicks erreichen können muss.
'Info'-Seite reicht nicht aus
Von größerer Bedeutung ist allerdings für die Praxis, dass das Gericht die
Verlinkung des Impressums auf Facebook unter einem mit 'Info' betitelten
Links bzw. Menüpunktes nicht als ausreichend erachtet hat:
'Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung 'Info' ein Verstoßgegen§5
Telemediengesetz vor.'
Die Bezeichnung 'Info' lehnten die Richter mangels 'Klarheit' ab und sahen
darin einen Verstoßgegen§5 Telemediengesetz.Über diese Auffassung des
Gerichts lässt sich sicher streiten, ob nicht doch der durchschnittliche
Facebook-Nutzer unter 'Info' das Impressum vermuten würde und dies damit
klar genug gekennzeichnet wäre, wenn dort dann auch die vollständigen
Angaben zum Impressum zu finden gewesen wären. Um aber 100%ig abmahnsicher
zu sein, sollte man als Betreiber einer Facebook-Fanseite dennoch
versuchen, die Impressumspflicht entsprechend der Vorgaben des Gerichts
umzusetzen.
Wie setze ich die Impressumspflicht um?
Da ein Impressumstext unter dem Menüpunkt 'Info' nach dieser
Entscheidung nicht ausreicht, könnte man einen neuen individuellen
Menüpunkt (Tab) mit der Bezeichnung 'Impressum' hinzufügen. Dazu gibt
es eine kostenlose Facebook-App, mit der einfach ein Impressum auf der
Fanpage hinzugefügt werden kann. Die Besonderheit dieser Anwendung ist,
dass bereits für die sechs wichtigsten Rechtsformen Mustertexte
auswählbar sind, die dann nur noch angepasst werden müssen. Auch ein
vollständig eigener Impressums-Text kann mit der Anwendung leicht
integriert werden. Des Weiteren gibt es einen speziell für Facebook
angepassten Disclaimer, der ebenfallsüber die Anwendung eingerichtet
werden kann.
Zugang zur App und Informationen zur Einrichtung
(http://impressum-app.yourfans.de)
Nach der Integration finden Sie den neuen Tab (Menüpunkt) auf Ihrer
Facebook-Fanpage.
Möglich ist auch, die so genannte 'Info'-Box unter den Menüpunkten
einzurichten, die auf das Impressum auf der eigenen Webseite verlinkt.
Dieser neue Menüpunkt wird bei dem Aufrufüber das Internet als
Facebook-Webfanpage angezeigt. Iframe-Tabs werden bei mobilen Geräten
leider nicht angezeigt - dennoch gilt: Ein Impressum muss auf allen Geräten
leicht erkennbar und abrufbar sein.
Da es bisher dafür noch keine technische Lösung gibt, empfehlen wir das
aktuell machbare, also Info-Box und Impressum-Tab umzusetzen.
Quelle:
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Einbock von Juraforum.de in Kooperation mit yourfans.de - Ihr Portal für
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07.11.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung,übermittelt durch
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144938 07.11.2011
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Datum: 07.11.2011 - 11:18 Uhr
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