Freigabe der Anwaltshonorare seit 1. Juli? – ein Irrglaube
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Kommentierung durch Dr. Franz Sußner, ProzessGarant AG
Doch selbst wenn sich der Anwalt auf ein Erfolgshonorar einlässt, was er in vielen Fällen aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht kann oder nicht will, muss der Rechtsuchende immer noch die Gerichtskosten einbezahlen, die etwa genauso groß sind wie die Anwaltskosten. Im Fall der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen muss er auch die zum Teil erheblichen Vorschüsse für diese Beweisaufnahme leisten. Die Kosten hierfür werden oftmals unterschätzt. Die Erfahrungswerte liegen bei 5.000 bis 7.000 Euro für einen „ganz normalen“ Fall. Wenn dann das Verfahren verloren wird, muss der Kläger trotz des Erfolgshonorars des klägerischen Anwaltes immer noch die Gerichtskosten bezahlen sowie die Kosten des beklagten Rechtsanwaltes. Falls der Kläger gewinnt und der Beklagte jedoch nicht zahlen kann, haftet der Kläger zudem als Zweitschuldner für die Gerichtskosten. Diese Situation ist vielen nicht bekannt. Wenn also die Justiz bei dem sich als mittellos herausstellenden Beklagten nicht vollstrecken kann, dann muss der Kläger – obwohl er gewonnen hat – trotzdem die Gerichtskosten bezahlen. „Aus diesen Gründen des Kostenrisikos für Gericht und Gegner rechnen wir nicht damit, dass unser Geschäft in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird, sehen aber auch keine positiven Impulse wie unlängst von einigen Mitbewerbern in einem Beitrag des Deutschen Anwaltsblattes behauptet wurde“, fasst Sußner zusammen.
Also „alter Wein in neuen Schläuchen“? Auf einen wichtigen Umstand will Sußner denn doch aufmerksam machen: Denn mit der angeblich stattgefundenen Freigabe des Erfolgshonorars hat im gleichen Gesetz auch noch der Wegfall der Kostenfestschreibung bei der ersten Beratung Einzug genommen. Bisher hätte die so genannte Erstberatung den Verbraucher unabhängig vom Streitwert eine Höchstgebühr von 190,-- Euro gekostet. Künftig können Anwälte auch bei Erstberatungen Forderungen streitwertabhängig stellen. „Zwar darf der Rechtsanwalt hier nur einen Höchststreitwert vereinbaren, dies muss der Verbraucher jedoch erst einmal wissen“, meint der Rechtsexperte Sußner.
Die ProzessGarant AG ist eine Gesellschaft, die für den Erste ProzessGarant GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG über einen Geschäftsbesorgungsvertrag die Finanzierung ausgeführt hat. Beim Zweite ProzessGarant AG & Co. Prozesskostenfonds KG ist sie selbst die Komplementärin (Geschäftsführerin) der Fonds KG. Die Vorstände der ProzessGarant AG sind Frau Kristin Salomon und Herr Christian Sußner. Beide Vorstände sind Juristen. Herr Dr. Franz Sußner ist Direktor der Rechtsabteilung und hat seit über 30 Jahren gerichtliche Erfahrung. Er ist seit vielen Jahren in der Prozessfinanzierung tätig.
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Datum: 15.07.2008 - 20:40 Uhr
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Freigabedatum: 15.07.2008
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