Duldung – eine Aussetzung der Abschiebung
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Das Ausländerrecht ist sehr kompliziert. Es regelt unter anderem die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht von Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
Ein Rechtsanwalt, der seinen Schwerpunkt auf das Ausländerrecht gelegt hat, ist auf die Beratung und Vertretung von Mandaten in allen Teilbereichen des Ausländerrechts, des Asylrechts, des Flüchtlingsrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts spezialisiert. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Ausländern oder Deutschen, denen eine Straftat nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz vorgeworfen wird.
Die Duldung kann als Aussetzung der Abschiebung angesehen werden. Es handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG. Ausländer, die im Besitz einer gültigen Duldung sind, bleiben von einer Bestrafung wegen Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung (§ 92 I Nr. 1 AuslG) verschont. Die Duldung ist jedoch befristet. Die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 Ausländergesetz erneuert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind die §§ 55 bis 56a Ausländergesetz. Für die Erteilung der Aussetzung der Abschiebung wird nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorausgesetzt, dass die Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Zahlreiche Fragen gilt es in diesem Zusammenhang meist zu klären. Was ändert sich durch das neue Aufenthaltsgesetz bei einer Duldung? Kann man anstatt der Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen? Es zahlt sich aus, einen in Bezug auf das Ausländerrecht erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss unbedingt vor Ablauf der Duldung gestellt werden. Das Zuwanderungsgesetz hat den Bundesländern eine Möglichkeit geschaffen, um so genannte "Härtefallkommissionen" zu schaffen.
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Datum: 13.12.2011 - 15:33 Uhr
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