Subsidiaritätsrüge zur Richtlinie über Insider-Geschäfte
ID: 542014
Subsidiaritätsrüge zur Richtlinie über Insider-Geschäfte
Er weist darauf hin, dass es der EU nach geltendem Recht nur dann gestattet ist, Mindestvorschriften für das nationale Festlegen von Straftaten und Strafen zu erlassen, wenn der Angleich der europäischen Rechtsvorschriften unerlässlich ist. Diese Anforderungen erfülle der Kommissionsvorschlag jedoch nicht, da er gerade keine Aussage zu der Frage enthalte, warum EU-weite Mindeststandards unerlässlich sein sollen. Der vorgetragene Umstand, dass ein strafrechtliches Vorgehen der EU zur Behebung eines Problems beitrage, begründe jedenfalls keine Unerlässlichkeit. Gleiches gelte für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften.
Unabhängig von der Kompetenzfrage haben die Länder zu der Vorlage auch inhaltlich Stellung genommen.
Sie begrüßen die Zielsetzung, Insidergeschäfte und Marktmanipulationen zu bekämpfen. Sie geben allerdings zu bedenken, dass sich die Aufstufung des Verhaltens sogenannter Sekundärinsider - Personen, die eine Insiderinformation nur auf mittelbarem Weg erhalten haben - zum Straftatbestand nur bei entsprechender Strafwürdigkeit eines Verhaltens rechtfertigen lässt. Zudem weisen sie auf den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz hin. Diesem würde der Kommissionsvorschlag nicht gerecht, wenn er Formulierungen wie zum Beispiel "sonstiger Kunstgriff" oder "Signale aussenden" verwende.
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Datum: 16.12.2011 - 17:30 Uhr
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