RWI Real Wert Invest: AG München ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

RWI Real Wert Invest: AG München ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

ID: 551413

Nach dem Unternehmenskonzept der Unternehmensgruppe RWI Real Wert Invest wurde Investoren der Erwerb von gesellschaftsrechtlichen Anteilen an einer Gesellschaft zum Betrieb von sogenannten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen angeboten. Das Produkt nannte man das „RWI-KWK-Konzept“, welches auf der Firmenwebsite mit den Schlagworten „effizient, kostengünstig, umweltbewusst und wirtschaftlich“ angepriesen wurde. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft Dresden gegen Mitglieder aus der Geschäftsführung. Außerdem wurden die Geschäftskonten der Gesellschaft gesperrt. Nunmehr hat das Amtsgericht München am 02.01.2012 um 11.15 Uhr über das Vermögen der RWI RealWertInvest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und einen Münchener Insolvenzverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.



(firmenpresse) - Die vorläufige Insolvenzanordnung des Amtsgerichtes München betrifft derzeit nur eine der Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe. Das Insolvenzgericht entschied, dass Verfügungen der Gesellschaft ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Vorausgegangen war dem ein Eigenantrag des Geschäftsführers Herrn Matthias Schmidt im Dezember 2011, der kurz zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Über den Insolvenzantrag und die zu erwartende Insolvenzanordnung berichtete ilex Rechtsanwälte & Steuerberater bereits im Rahmen der 3. RWI-Online-Geschädigten-Konferenz am 22.12.2011. Insofern war dieser Insolvenzantrag und die nunmehr angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung keine Überraschung, nachdem zuvor bereits die Staatsanwaltschaft Dresden die Geschäftskonten der Gesellschaft gesperrt hatte.

Da in einem Insolvenzverfahren oftmals nur mit geringen Quoten gerechnet werden kann, spielt sich die Vermögenssicherung und Vermögensinanspruchnahme zugunsten der Gesellschafter/ Investoren regelmäßig außerhalb solcher Insolvenzverfahren ab.
Die vorläufige Insolvenzanordnung bedeutet nicht, dass bereits Insolvenzforderungen angemeldet werden müssen. Hierzu bleibt die förmliche Verfahrenseröffnung abzuwarten. Bis dahin kann noch etwas Zeit vergehen.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht



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Datum: 10.01.2012 - 16:42 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.01.2012

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