Bundesgerichtshof zur Haftung beim EC-Kartenbetrug
Seit Jahren sind beim EC-Karten- oder Kreditkartenbetrug neue Varianten der Straftäter beim Ausspähen der auf dem Magnetstreifen von Zahlungskarten gespeicherten Daten und eine Zunahme der Fallzahlen zu beobachten. Nunmehr hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 29.11.2011 (Az. XI ZR 370/10) die Grundsätze für eine Haftung der Bank bzw. des Karteninhabers bei einer missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt. Dabei wurde auch über die Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.
Inwiefern haftet dennoch die Bank
Von der Annahme eines sogenannten „Anscheinsbeweises“ weicht der 11. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zwar nicht grundsätzlich ab. Jedoch entschied der Bundesgerichtshof, dass dieser „Beweis des ersten Anscheins“ nur noch unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann. Die Annahme eines „Anscheinsbeweises“ setzte voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung am Geldautomaten die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) spreche jedoch kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte am Geldautomaten hat dabei grundsätzlich die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
Außerdem kann auch aus anderen Gründen die Haftung bei der Bank liegen. Insbesondere wenn der Verfügungsrahmen für Bargeldauszahlungen pro Tag vertraglich begrenzt war und die missbräuchliche Verfügung diesen Rahmen überschreitet, so schützt dies den Bankkunden. Lässt die Bank die Verfügung dennoch zu, ist die Haftung des Bankkunden im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrages zu sichern, nicht genügt hat.
Schließlich sind derzeit bei einigen Banken noch Geschäftsbedingungen im Umlauf, demzufolge die Haftung des Bankkunden auf einen bestimmten Geldbetrag begrenzt worden ist. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass solche Klausel auch bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten Anwendung finden. Der beklagte Karteninhaber konnte sich damit im konkreten Fall auf die in den Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Die beiden zugunsten der Bank ergangenen Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Dr. U. Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und KapitalmarktrechtWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
ilex Rechtsanwälte & Steuerberater ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten, Fachanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit Stammsitz in Potsdam. Wir beraten bundesweit Privatpersonen, Unternehmen und Unternehmenseigner aus dem In- und Ausland, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und kommunale Unternehmen. Wir konzentrieren uns dabei auf die Kerngebiete des Wirtschaftsrechtes.
ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam
Alleestraße 13, 14469 Potsdam
Telefon (0331) 9793750
Telefax (0331) 97937520
Datum: 10.01.2012 - 16:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 551423
Anzahl Zeichen: 4288
Kontakt-Informationen:
Kategorie:
Vermischtes
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.01.2012
Diese Pressemitteilung wurde bisher 256 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bundesgerichtshof zur Haftung beim EC-Kartenbetrug"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).