Vorteilhafte Regelung für Eltern von Azubis
ID: 561383
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Seit 2010 sind die Beiträge zur Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe abziehbar. Steuerlich
werden sie prinzipiell beim Versicherungsnehmer berücksichtigt.
Daher sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die
Eltern als Versicherungsnehmer für ein Kind leisten, nicht beim
versicherten Kind, sondern bei den Eltern als Vorsorgeaufwand
abzuziehen, sofern diese für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder
Kinderfreibetrag haben. Umgekehrt sind die Beiträge beim Kind
abziehbar, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer in der Kranken-
und Pflegeversicherung ist. Das betrifft Fälle, in denen ein Kind
z.B. als Student oder Beamtenanwärter eigene Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung zahlen muss oder als Auszubildender die
Versicherungsbeiträge vom Lohn einbehalten bekommt.
"Für diese Fälle gibt es aber eine interessante Ausnahme",
erläutert Jörg Strötzel, Vorsitzender des größten
Lohnsteuerhilfevereins VLH. Wenn Eltern die einbehaltenen Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Azubis oder die Beiträge
zur studentischen Krankenversicherung im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht für das Kind übernehmen, können die Beiträge doch
wieder in der Steuererklärung der Eltern geltend gemacht werden.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Eltern dem Kind die
konkreten Beiträge erstattet haben. "Es ist ausreichend, wenn die
Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen wie
Unterkunft und Verpflegung erfüllt wurde", so Strötzel.
Der Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes
führt bei den Eltern fast immer zu einem höheren Steuervorteil, als
der Abzug beim Kind selbst. Es muss aber darauf geachtet werden, dass
die Beiträge nicht doppelt geltend gemacht werden. Beantragen die
Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes, scheidet eine Abziehbarkeit
beim Kind aus.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter " http://ots.de/PemFX " zum
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Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
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Datum: 26.01.2012 - 11:05 Uhr
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