www.james.ag informiert: Was ist bei einem Autounfall im Ausland zu beachten?

www.james.ag informiert: Was ist bei einem Autounfall im Ausland zu beachten?

ID: 56379

Oft führen unbekannte Sprache und unbekannte Verkehrsregeln schon bei kleineren Blechschäden zu größeren Problemen.



(firmenpresse) - - Es gilt die Devise: Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug, das in der Europäischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein versichert ist, kann der Schadenfall ganz bequem nach dem Urlaub von zu Hause abgewickelt werden.

Dann hat die Versicherung in Deutschland einen Regulierungsbeauftragten, mit dem der Schaden auf Deutsch reguliert werden kann. Den Regulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversiche-rers nennt der Zentralruf der Autoversicherer unter Tel. 0180/25 0 26 oder www.zentralruf.de. Hat der Regulierungsbeauftragte den Schaden nach drei Monaten weder reguliert noch mit schriftlicher Begründung abgelehnt, dann reguliert die Verkehrsopferhilfe den Fall, Tel. 030/2020 5858, www.verkehrsopferhilfe.de. Lehnt der Regulierungsbeauftragte den Anspruch allerdings schriftlich ab, dann bleibt nur eine Klage im Ausland.

Sitzt der Versicherer außerhalb der EU und hat damit keinen Regulierungsbeauftragten, dann bleibt oft nur die Klage als einziger Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche.

- Die Chancen auf Schadensersatz hat in der Regel der, der Unfallhergang und Ansprüche belegen kann. Dafür muss er schon am Unfallort sorgen. Hierzu einige Hinweise:

. Die Warnweste ist anzuziehen, sonst droht in einigen Ländern ein Bußgeld. Sie ist beispielsweise in Frankreich, Finnland, Italien, Kroatien, Österreich, Portugal und Spanien Pflicht.
. Die Polizei ist in jedem Fall in Polen und Rumänien sowie bei Personen und großen Sachschäden in den übrigen Ländern zu rufen. Auch dann, wenn es bei Sachschäden keine Einigung mit dem Unfallgegner gibt. Von der Polizei sollte man eine schriftliche Bestätigung erbitten.

. Wenn ein Kleinunfall von der Polizei nicht protokolliert wird, dann sollte man selbst so viele Beweise wie möglich sichern, wie z. B.: Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Namen von Fahrer und Beifahrer, Versicherung und Policen-Nr. (die durch Ausweis oder grüne Versicherungskarte zu belegen sind!), Unfallskizze mit Fahrzeugschäden erstellen, Verkehrsregeln notieren, Bremsspuren sichern, Glassplitter sammeln, Fotos von Unfallstelle aus mehreren Perspektiven aufnehmen.



. Auch im Ausland sollte man kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern nur den Sachverhalt bestätigen, sonst droht Ärger mit dem eigenen Haftpflichtversicherer.

. Der europäische Unfallbericht gehört in jedes Handschuhfach. Dieser ist gemeinsam auszufüllen und zu unterschreiben. Die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden können, sollten unter dem Punkt ‚Bemerkungen‘ festgehalten werden.

. Der eigene KFZ- und ggf. Rechtsschutzversicherer ist zu informieren.

. Verletzungen sollten ärztlich attestiert werden

. Bei größeren Schäden ist zu klären, ob der gegnerische Versicherer den Schaden besichtigen möchte.

. Eine Reparatur vor Ort kann sinnvoll sein, wenn es eine Vertragswerkstatt gibt und die Kosten in Deutschland sehr viel höher wären. Sonst kann es in Ländern wie Ungarn Ärger wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht geben.

. Ein Mietwagen wird im Ausland oft nur bei beruflicher Nutzung oder bei Körperbehinderung gezahlt (so in Ungarn und Tschechien).

. Für Rechtsschutzversicherte empfiehlt sich fast immer ein deutschsprachiger Anwalt. Ohne Versicherung sollte man beachten, dass im Ausland vieles anders läuft: Oft fehlt wie in Frankreich eine verbindliche Gebührenordnung, Anwaltskosten werden teilweise nicht mal nach einem gewonnenen Prozess erstattet. Vorab ist daher immer die Honorarfrage zu klären. Dennoch gilt: Bei größeren Schäden, bei schweren Verletzungen und bei Strafanzeigen geht es ohne Rechtsanwalt nicht. Deutschsprachige Anwälte im Ausland nennen Rechtsschutzversicherungen und deutsche Konsulate im Reiseland.

- In vielen Ländern werden nicht erstattet: Wertminderung, Mietwagen, Gutachten, Nutzungsausfall oder Rechtsanwaltskosten. Das gilt auch, wenn die Verkehrsopferhilfe den Schadenfall abwickelt.

- In manchen Ländern decken die Versicherungssummen größere Schäden nicht, z. B. in Lettland (etwa € 12.800,-- für Sachschäden) oder Rumänien (€ 20.000,--). Ist bei dem Unfallverursacher dann nichts zu holen, dann bleibt eine Deckungslücke. Dafür gibt es eine Auslandsschadenschutzversicherung (Anmerkung: Diese reguliert den Schadenfall so, als wäre der Unfallverursacher in Deutschland versichert).

- Vor jeder Reise sind folgende Unterlagen zusammenzustellen und in das Handschuhfach zu legen:

. Telefonnummern der Versicherungen (KFZ-Haftpflicht, Kasko, Rechtsschutz, Schutzbrief) und vom deutschen Konsulat (www.auswaertiges-amt.de )
. Europäischer Unfallbericht mit Erläuterungen in der jeweiligen Landessprache
. grüne Karte von der Haftpflichtversicherung (ist u.a. in Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Jugoslawien, Marokko, Mazedonien, Rumänien, Türkei und Ukraine Pflicht)

Daher empfiehlt James auf jeden Fall vor jeder Auslandsreise mit dem eigenen KFZ den Abschluss einer Auslandsschadenschutzversicherung.
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Bereitgestellt von Benutzer: James01
Datum: 19.08.2008 - 10:08 Uhr
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