Wenn persönliche Daten im Internet stehen…
Welche Möglichkeiten haben Betroffene?
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unbedachte Äußerungen sind in der scheinbaren Anonymität des Internets schnell gemacht. Und über Partybilder, die im Internet kursieren, kann in Zeiten sozialer Netzwerke leicht einmal der Überblick verloren gehen. Wenn persönliche Daten im Internet abrufbar sind, können die Auswirkungen fatal sein. Für viele Betroffene stellt sich daher die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Veröffentlichung vorzugehen.
Hat ein Dritter die persönlichen Daten veröffentlicht, so handelt es sich häufig um konkrete Verstöße gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In diesem Fall können die Datenschutzaufsichtsbehörden tätig werden – oder aber der Betroffene selbst. Ihm stehen in der Regel Unterlassungsansprüche gegen den Veröffentlichenden zu sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Betreiber des Internetportals. Auch wenn Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen, kann der Betroffene Unterlassung verlangen. Problematisch wird es jedoch, wenn der Täter anonym bleibt oder Dienste von Anbietern nutzt, die im Ausland sitzen. Die Rechtsverfolgung kann in diesen Fällen äußerst aufwendig sein, und dies bei häufig unsicherem Ausgang.
Hat der Betroffene die persönlichen Daten selbst ins Netz gestellt, ist zunächst Eigeninitiative gefragt. Portalbetreiber müssen ihren Nutzern hinreichende Möglichkeiten bieten, Profile vollständig oder teilweise zu löschen. Allein durch das Löschen eines Profils ist aber noch nicht sichergestellt, dass die Daten aus dem Netz entfernt sind. Über Verlinkungen, Suchmaschinen sowie gegebenenfalls auch andere Anbieter und Archive können Daten noch lange Zeit einsehbar sein. Letztlich hilft es also nur, von Anfang an verantwortungsbewusst mit den eigenen Daten umzugehen. Die Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, wirkungsvolle Möglichkeiten zum Eigendatenschutz zur Verfügung zu stellen. Von den vielfältigen Möglichkeiten, den Zugriff auf die eigenen Daten einzuschränken, muss der Nutzer aber auch Gebrauch machen.
Wer im Internet persönliche Daten preisgibt, sollte berücksichtigen, dass diese auch im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen erhebliche Bedeutung erlangen können. Sie können nicht nur einen Bewerber den angestrebten Arbeitsplatz kosten, sondern auch ein laufendes Arbeitsverhältnis gefährden – beispielsweise bei abträglichen Äußerungen über den Arbeitgeber oder angekündigtem Blaumachen.
Wenn die Daten allgemein zugänglich sind, darf ein Arbeitgeber diese in der Regel auch nutzen. In Bezug auf Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ist die Rechtslage umstritten. Worauf ein potenzieller Arbeitgeber seine Entscheidung gestützt hat, einen Bewerber nicht einzustellen, ist im Einzelfall jedoch normalerweise kaum nachweisbar.
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Datum: 01.02.2012 - 13:22 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 01.02.2012
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