Tief stehende Wintersonne: Scheiben und Visiere regelmäßig reinigen / TÜV Rheinland: Schlechte Sicht beeinträchtigt Reaktionsvermögen / Gute Sonnenbrille schützt vor Strahlung
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bei tief stehender Sonne": So oder ähnlich steht es besonders im
Winter in zahlreichen Polizeiberichten. "Im Winter blenden die in
flachem Winkel auftreffenden Strahlen der Sonne Verkehrsteilnehmer
erheblich. Das Unfallrisiko wächst rapide", sagt Hans-Ulrich Sander,
Kraftfahrtexperte bei TÜV Rheinland. "Schlechte Sicht beeinträchtigt
das Reaktionsvermögen erheblich." Lässt sich die Fahrt wegen extrem
widriger Sichtverhältnisse nicht sicher fortsetzen, möglichst sofort
und vorsichtig rechts ranfahren und eine Pause einlegen. Das gilt vor
allem, wenn man versehentlich direkt in die Sonne geschaut hat und
für kurze Zeit nahezu blind ist. Die Augen brauchen ein paar Minuten,
um sich zu regenerieren.
"Der beste Schutz gegen die Strahlung ist eine gute Sonnenbrille",
sagt der TÜV Rheinland-Fachmann. "Sie sollte stets griffbereit im
Fahrzeug liegen." Besonders wichtig: Generell bei schlechten
Sichtverhältnissen ausreichend Sicherheitsabstand halten,
Geschwindigkeit reduzieren und vorausschauend fahren. Wer bei 50 km/h
nur für eine Sekunde geblendet ist, legt rund 14 Meter im Blindflug
zurück.
Für den richtigen Durchblick sorgt eine saubere Windschutzscheibe.
Entsprechende Wischwasserzusätze gibt es im Handel. Sie verhindern
die Schlierenbildung. Verschlissene Wischerblätter unbedingt
austauschen. Außerdem: die Scheibe regelmäßig von innen reinigen. Das
gleiche gilt auch für Visiere von Motorradhelmen. Denn treffen
Lichtstrahlen auf verschmutztes Glas oder Fettrückstände auf den
Oberflächen, werden sie stärker gebrochen und erhöhen den
Blendeffekt.
Häufig ist bei gleißendem Licht vor Ampeln nicht zu erkennen, ob
sie grün oder rot aufleuchten. Da hilft nur, vorsichtig an die
Kreuzung heranfahren und notfalls anhalten, um sicherzustellen, dass
andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Denn wenn es
kracht, hilft die Ausrede "Die Sonne hat mich geblendet, ich habe
nichts gesehen" nicht. Im Gegenteil: Gerichte und Versicherungen
werten in der Regel ein solches Fehlverhalten als grobe
Fahrlässigkeit. Es droht der Verlust des Kaskoschutzes.
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Datum: 06.02.2012 - 10:00 Uhr
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