Sachverständigenverfahren bei der Regulierung von Sachschäden

Sachverständigenverfahren bei der Regulierung von Sachschäden

ID: 568060

(firmenpresse) - Wenn Sachschäden nicht eindeutig bzw. sehr umfangreich sind werden Sachverständige vom Versicherer sowie dem Versicherungsnehmer beauftragt. Dieser soll die genaue Schadenursache und –höhe ermitteln.
Der Sachverständige ist für die Versicherungen im Berater- oder Beiratsverfahren alleine tätig und soll für die Versicherung und den Versicherungsnehmer die Interessen gleichsam vertreten. Ziel ist eine einvernehmliche Schadenregulierung.
Das Problem ist häufig, dass die Versicherungsnehmer mit der Höhe der Schadenerstattung nicht einverstanden sind. Dies liegt teilweise daran, dass die Versicherung Sachverständige beauftragt, die ausschließlich für Diese arbeiten und zum Teil auch zu von der Versicherung vorgegeben Honoraren, die eine objektive Gutachtenerstattung verhindern.
Wenn keine Einigung in diesem Beraterverfahren erzielt wird, raten Rechtsanwälte in vielen Fällen zum Gang vor Gericht.
Für den Versicherungsnehmer ist jedoch ein Sachverständigenverfahren in den meisten Fällen viel günstiger. Häufig kommt es dann dazu, dass sich die zuerst angebotene Regulierungssumme im Sachverständigenverfahren um 50 – 100 % erhöht.
Alle deutschen Sachversicherungsbedingungen beinhalten das Sachverständigenverfahren.
Bei Wohngebäuden sind es die Verbundenen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB), im gewerblichen Bereich bei z.B. Feuer-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherungsbedingungen (AFB, AStB, AWB).
Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen festgestellt wird. Dies kann von den Parteien auch gemeinsam vereinbart werden. Gegebenenfalls kann das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall erweitert werden.
Dabei gilt:
-Jede Partei ernennt einen Sachverständigen
-Vor Aufnahme ihrer Feststellungen wird durch beide Sachverständige ein dritter Sachverständiger als Obmann benannt



Der Sachverständige muss seine Feststellungen in ein Verzeichnis eintragen. Dies enthält eine Auflistung der zerstörten, beschädigten sowie abhanden gekommenen Sachen und deren Wiederbeschaffungspreis, den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, die versicherten Kosten und bei neueren Verträgen auch den versicherten Mietausfall.
Gibt es Abweichungen in den Gutachten der beiden Sachverständigen wird der Obmann eingeschaltet. Dieser entscheidet über die strittigen Punkte.
Die Kosten des jeweiligen Sachverständigen trägt jede Partei selbst; je zur Hälfte tragen beide die Kosten des Obmanns.
Die Feststellung der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich. In Frage gestellt werden können diese nur, wenn offenbare Abweichungen von +/- 15 % der ermittelten Schadensumme erkannt werden.
Ab bestimmten Schadenshöhen, z. B. über 25.000 €, übernehmen einige Versicherungen neuerdings die Kosten für den Sachverständigen des Versicherungsnehmers sowie die Kostenanteile für den Obmann komplett oder bis zu einer definierten Entschädigungsgrenze.
Folgende Punkte sollten in einem Vertrag zum Sachverständigenverfahren abgeklärt werden:
-Möglichst ein gemeinsames Gutachten der beiden Sachverständigen;
-gesonderte Darstellung von strittigen Punkten;
-gemeinsame terminliche Festlegung von Sachverständigen und Obmann;
-Gutachtenerstellung auf Grundlage des „Merkblatts für Schiedsgutachter“ des Instituts für Sachverständigenwesen;
-Vereinbarung von Honorarsätzen und ggf. Geschäftsbedingungen;
-Erklärung von Geschäftsbeziehungen zu den Vertragsparteien;
-Obmann soll eine natürliche und keine juristische Person sein;
-Verzicht auf die Benennung eines stellvertretenden Obmanns für den Verhinderungs- und/ oder Ablehnungsfall;
-Obmann teilt die für ihn unklaren Punkte den beiden Sachverständigen mit, damit Nacharbeit durch die Beiden möglich ist;
-es sollte nur ein Obmann benannt werden.

Der Autor ist Sachverständiger, der seit 2004 regelmäßig die Verfahren begutachtet und für Versicherungen und Versicherungsnehmer umsetzt.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Dirk Schmidt

Gebäudeenergieberater HWK
Energieeffizienzberater KMU
Antragsberechtigter Gebäudeenergieberater der BAFA und DENA
vom TÜV Rheinland vereidigter und zugelassener Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen)
Betriebswirt VWA
Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister
Gas- und Wasserinstallateurmeister
von der Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk
Sachverständiger nach § 22 VaWA für Lagerung von Heizöl EL
Fachkundiger für die Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheider



Leseranfragen:

Energieprogramm - Energieakademie
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56566 Neuwied
Tel. 02631-9552856
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www.energieprogramm-rlp.de



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Datum: 06.02.2012 - 11:41 Uhr
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