Axel Springer erstreitet Grundsatzurteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Freiheit der Berichterstattung über Strafverfahren
ID: 569300
Straßburg (EGMR) hat heute, 7. Februar 2012, entschieden, dass es
weiterhin zulässig ist, sachlich und ausgewogen über strafrechtliche
Verfehlungen von Prominenten und entsprechende Ermittlungs- bzw.
Gerichtsverfahren zu berichten. Das Medienhaus Axel Springer hat in
diesem Verfahren ein Grundsatzurteil für die Freiheit der
Berichterstattung über Strafverfahren erstritten, das die deutschen
Gerichte bei zukünftigen Entscheidungen in ähnlichen Konstellationen
zu berücksichtigen haben.
Das Urteil des EGMR geht auf den Fall eines bekannten und bereits
einschlägig vorbestraften deutschen Schauspielers zurück, der 2004
wegen Drogenbesitzes auf dem Münchener Oktoberfest festgenommen und
später wegen dieser Tat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Zahlreiche Medien hatten damals über den Fall berichtet, darunter
auch die BILD-Zeitung. Der Schauspieler klagte gegen diese
Berichterstattung auf Unterlassung. Die deutschen Gerichte aller
Instanzen - vom Landgericht Hamburg über das Hanseatische
Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof bis hin zum
Bundesverfassungsgericht - erklärten die Berichterstattung für
unzulässig, und zwar obwohl der Schauspieler seine Tat in der
öffentlichen Verhandlung gestanden hatte. Der Privatsphäre des
Schauspielers sei, so die deutschen Richter, ein höheres Gewicht
beizumessen als dem Interesse der Öffentlichkeit, über Strafverfahren
gegen prominente Persönlichkeiten informiert zu werden. Im Verfahren
vor dem EGMR hat die Axel Springer AG daraufhin eine Verletzung ihrer
Rechte aus Artikel 10 Absatz 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt, über den die Presse- und
Äußerungsfreiheit geschützt ist. Der Gerichtshof entschied nun, dass
die Urteile der deutschen Gerichte nicht mit Artikel 10 EMRK
vereinbar sind.
Claas-Hendrik Soehring, Leiter Verlagsrecht der Axel Springer AG:
"Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat der deutschen
Rechtsprechung Einhalt geboten, die in den vergangenen Jahren immer
öfter Medienberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen und
Verfahren gegen Prominente eingeschränkt hatte. Es bleibt dabei:
Berichterstattung über bekannte Persönlichkeiten ist im
gesellschaftlichen Interesse. Man kann als Prominenter nicht
einerseits die Öffentlichkeit suchen, etwa wenn es darum geht, Medien
für sich und seine Karriere zu nutzen, andererseits aber, nachdem man
straffällig geworden ist, Berichterstattung darüber verbieten lassen.
Diese Fehlentwicklung der deutschen Rechtsprechung hat der EGMR mit
dem heutigen Grundsatzurteil korrigiert und zugleich das berechtigte
Interesse der Medien betont, die Öffentlichkeit auch weiterhin über
den Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren
unterrichten zu können. Insoweit hat der EGMR einen allgemeinen
rechtsstaatlichen Grundsatz gestärkt: Nur wenn Medien über
Strafverfahren berichten können, ist gewährleistet, dass die Justiz
nicht willkürlich handelt."
Pressekontakt:
Svenja Friedrich
Tel: +49 (0) 30 25 91-7 76 09
Svenja.friedrich@axelspringer.de
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Datum: 07.02.2012 - 15:20 Uhr
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