Neue OZ: Kommentar zu Prozesse / Unternehmen / Steuerhinterziehung
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Wer bei seinem Arbeitgeber 10 000 Euro aus dem Tresor abzweigt,
ist schnell mit zwei Jahren auf Bewährung dabei. Wer das Hundertfache
an Steuern hinterzieht, braucht nur mit einer Strafe in derselben
Höhe zu rechnen. Dass hier ein Missverhältnis vorliegt, sieht nicht
nur der Stammtisch so. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2008
entsprechend entschieden. Jetzt hat er seine Sicht bekräftigt.
Ausnahmen wie im konkreten Fall, oder auch wie einst beim früheren
Post-Chef Klaus Zumwinkel und anderen Prominenten, werden die Richter
künftig nur noch verschwindend selten machen.
Zwar kennt das Gesetz keine Mindeststrafe für Steuerhinterziehung
oder einen Katalog wie im Straßenverkehr, wonach die Strafe je nach
messbarer Schwere der Tat in einem festgelegten Raster steigt. Vor
Gericht kommt es auf den Einzelfall an. Aber nur bei besonders
gewichtigen Milderungsgründen ist künftig noch Bewährung möglich.
Diese Klarstellung ist richtig und war überfällig. Für Untreue und
Betrug sollten diese Maßstäbe übrigens ebenfalls gelten.
Auf einem anderen Blatt steht, dass ein derart komplexes
Steuerrecht wie das deutsche dazu einlädt, bei der Gestaltung an
Grenzen zu gehen und darüber hinaus. Wenn wie im jetzigen Fall ein
Firmenchef auf die Idee kommt, Gewinne abzuschöpfen und als Schenkung
an seine Familie zu deklarieren, hat auch der Gesetzgeber eine
gewisse Verantwortung.
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Datum: 07.02.2012 - 22:00 Uhr
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