Kurztipp: Was man an Karneval beachten sollte / Wussten Sie eigentlich, dass... / ...bei Verletzungen durch fliegende Karnevalskamelle kein Anspruch auf Schadensersatz besteht?
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Deutschlands feiern die Narren die fünfte Jahreszeit. Ob man es nun
Karneval, Fasching oder Fastnacht nennt, eines ist sicher: Wo viel
gefeiert wird, steigt auch das Unfallrisiko. Wie man sicher durch die
tollen Tage kommt und welche Versicherung haftet, falls doch einmal
etwas passiert, erklärt CosmosDirekt.
- Wenn bei Karnevalsumzügen Kamelle und Schokoladentafeln tief
fliegen, sind Platz- und Schürfwunden keine Seltenheit. Wer an
Karneval von Bonbons & Co. getroffen wird und eine Verletzung
davonträgt, hat meist jedoch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Das ist der Faschingstradition geschuldet, denn das Werfen von
Bonbons gehört zu Karnevalsumzügen dazu - Zuschauer müssen sich
daher entsprechend darauf einstellen. Tipp: Wer lieber live vor
Ort anstatt nur vor dem Fernseher das bunte Treiben beobachten
möchte, sollte stets genug Abstand zum Trubel halten. Eine
private Unfallversicherung schützt zudem vor den finanziellen
Folgen eines Unfalls - auch über die tollen Tage hinaus.
- Klar ist: Wer zu tief ins Glas geschaut hat, sollte sein Auto
stehen lassen. Schon ab 1,1 Promille ist die sogenannte
"absolute Fahruntüchtigkeit" erreicht, d.h. die
Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal
höher als im nüchternen Zustand. Wer sich dennoch betrunken ans
Steuer setzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld und Punkte in
Flensburg, sondern auch, den Führerschein sowie den
Versicherungsschutz des Kaskoversicherers zu verlieren. Dies
gilt bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille.
Bei einem Unfall kann sich die Kfz-Haftpflichtversicherung zudem
einen Teil der anfallenden Kosten zurückholen.
- "Feste feiern" kann Folgen haben. Das gilt insbesondere, wenn
bei Maskenbällen oder Prunksitzungen viele Menschen auf engem
Raum beisammen sind. Schnell geht etwas zu Bruch oder ein Narr
gießt dem anderen Bier über das teure Kostüm. Solange der
Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde, greift die
Privat-Haftpflichtversicherung des Verursachers.
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Datum: 09.02.2012 - 10:20 Uhr
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