Autorecht-Kanzlei: Trunkenheit im Verkehr - Blutentnahme ist grundsätzlich vom Richter anzuordnen
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Soll ein Autofahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft werden (§ 316 StGB), so muss die Fahruntauglichkeit und damit der Grad der Alkoholisierung genau festgestellt werden. Denn die Beweislast für das Vorliegen einer Straftat liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft, die wiederum durch die Polizei handelt. Für die sichere Bestimmung der Fahruntauglichkeit wiederum ist die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) erforderlich. Und da die Blutentnahme einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist die Erfüllung der Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift notwendig, die diesen Eingriff regelt. Hier bestimmt § 81a II StPO (Strafprozessordnung), dass die Blutentnahme grundsätzlich von einem Richter anzuordnen ist. Dieser prüft vor Durchführung des Eingriffes, ob dieser erfolgen darf. Nur wenn sich der Beschuldigte freiwillig mit der Entnahme der Blutprobe einverstanden erklärt, ist der richterliche Beschluss entbehrlich (§ 81a I StPO).
Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen, also der Polizeibeamten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Was passiert aber, wenn ein Verdächtiger nach einer Trunkenheitsfahrt in der Nacht gestellt wird und der Richter nicht erreichbar ist?
Alkohol - ebenso auch Drogen - wird nach dem Konsum im Körper abgebaut. Sowohl für die Aufnahmetempo in das Blutserum wie auch für die darauf folgende Abbaugeschwindigkeit liegen naturwissenschaftlich gesicherte Erfahrungswerte vor. Für Alkohol ist beispielsweise davon auszugehen, dass ohne das Vorliegen medizinisch bedingter Besonderheiten stündlich etwa 0,15 ? abgebaut werden. Es wird weitgehend angenommen, dass bei Alkoholstraftaten allein wegen der Abbaugeschwindigkeit in der Regel eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs gegeben ist und somit ein Notfall vorliegt, in dem die ermittelnden Polizeibeamten bei Nichterreichbarkeit eines Richters und auch eines vorgesetzten Staatsanwalts als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft berechtigt sind, die Blutentnahme durch einen Arzt zu veranlassen.
Ob ein solcher Notfall aber tatsächlich vorliegt, muss in jedem Fall einzeln entschieden werden. An vielen Gerichten gibt es richterliche Bereitschaftsdienste für solche Fälle. Deshalb gilt: Bei Alkoholgenuss das Fahrzeug stehen lassen! Wenn doch mal was schief läuft: Fragen Sie einen kundigen Rechtsanwalt.
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Datum: 22.02.2012 - 13:50 Uhr
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