Pferderecht auf Rechtsanwalt-Jessen.de: Reitlehrerhaftung

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ID: 580943

Der Trainer hat doch gesagt...




(firmenpresse) - Hamburg, 24. Februar 2012 - Reiten ist ein Sport mit relativ hohem Unfallrisiko. Die Gefahren sind besonders groß bei Kindern, Anfängern oder in Situationen, in denen der Reiter mit Neuem konfrontiert ist - oft auch im Reitunterricht. Passiert etwas, wird daher oft gefragt, ob der Reitausbilder für den Unfall verantwortlich ist oder er ihn hätte verhindern können.

Gibt eine Person gegen Bezahlung Reitunterricht, so entsteht grundsätzlich ein Dienstvertrag. Danach ist der Ausbilder verpflichtet, den Unterricht so zu gestalten, dass der Reitschüler nicht mehr als durch das Reiten üblich in Gefahr kommt. Verletzt er diese Pflicht, so kann er für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Auch für Schäden am (Trainings-)Pferd, die nachweislich aufgrund eines Fehlverhaltens des Ausbilders beruhen, haftet er.

Was ist hier eine Pflichtverletzung?

Typische Pflichtverletzungen sind, wenn man einem Reitanfänger ein Pferd gibt, mit dem er eindeutig überfordert ist (Durchgänger oder Steiger) oder zu schwierige Aufgaben stellt.

Vorsicht ist bei einem Amateurreitlehrer oder einem "selbsternannten" Trainer ohne jegliche nachgewiesene Qualifikation geboten, der üblicherweise nicht die Erfahrung des Profis hat: Kann dieser Trainer die Folgen seiner Anordnung nicht abschätzen, so liegt seine Pflichtverletzung schon darin, dass er überhaupt Unterricht gibt (sog. Übernahmeverschulden) - oder besser gesagt, er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er es nicht besser gewusst hat.

Wann folgt aus der Pflichtverletzung auch Schadensersatz?

Bei einem Unfall ist nun zu prüfen, ob der Schaden, zum Beispiel eine Sturzverletzung, gerade deshalb erfolgte, weil der Lehrer seine Pflicht verletzt hat, z.B. wenn man Reitschüler ohne Rücksicht auf ihren Ausbildungsfortschritt und ohne sie auf die Schwierigkeiten hinzuweisen in hohem Tempo reiten lässt und sie dann stürzen.

Mitverschulden des Reiters



Gerade im Reitunterricht stellt sich die Frage des Mitverschuldens des Reitschülers: hält er eine Aufgabe von sich aus für zu schwierig und reitet dennoch auf Anweisung des Ausbilders, so kann ihm im Schadensfall eine Mitschuld gegeben werden.

Vertraglicher Haftungsausschluss

Sobald jemand eine derartige Aufgabe übernimmt, treten die gesetzlichen und vertraglichen Haftungsvorschriften in Kraft. Deswegen wird in vielen Reitschulen und bei Kursen die Haftung oft durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen.

Sinnvoll ist es auch, den Trainer zu fragen, ob er eine Haftpflichtversicherung besitzt. Denn wenn mit Pferd und / oder Reiter ein schwerer und in ungünstigen Fällen teurer Unfall passiert, hilft es wenig, wenn der Trainer zwar rein rechtlich haftet, aber praktisch kein Geld hat, den Schaden zu bezahlen.

Ausführliche Informationen zu diesem und vielen anderen Themen rund ums Pferderecht sind auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de veröffentlicht.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.



PresseKontakt / Agentur:

JESSEN-PR
Doris Jessen
Brunskamp 5f
22149 Hamburg
jessen(at)jessen-pr.de
+ 49 40 672 17 48
http://www.jessen-pr.de



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Datum: 24.02.2012 - 09:15 Uhr
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