TÜV Rheinland: Wohnfläche bei Mietverträgen oft kleiner als angegeben / Wohnfläche bei zwei Dritteln aller Wohnungen falsch berechnet / Abweichungen bis zu zehn Prozent erlaubt
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Verfügung, die ich monatlich bezahle? Eine Frage, die sich Mieter nur
selten stellen. Wer in eine neue Wohnung zieht, verlässt sich in der
Regel auf die Angaben im Mietvertrag oder vertraut auf sein Augenmaß.
Ein Fehler, weiß Carsten Rohlfs von TÜV Rheinland. "Bei etwa zwei
Dritteln aller Mietwohnungen ist die Wohnfläche falsch berechnet und
die im Mietvertrag eingetragene Quadratmeterzahl stimmt nicht mit der
tatsächlichen überein", sagt der Bausachverständige und beruft sich
dabei auf Schätzungen des Deutschen Mieterbundes sowie seine tägliche
Erfahrung. Das bedeutet, dass viele Mieter jeden Monat für
Quadratmeter zahlen, über die sie gar nicht verfügen. Und ist die
Wohnfläche falsch berechnet, setzt sich der Fehler auch in der
jährlichen Nebenkostenabrechnung sowie in eventuellen Mieterhöhungen
fort, da die Wohnfläche als Umlageschlüssel dient.
"Immer wieder kommt es vor, dass wir beauftragt werden,
Privatwohnungen nachzumessen und dann zu ernüchternden Ergebnissen
gelangen", sagt Carsten Rohlfs. Ein Beispiel unter vielen: Eine Frau
bewohnt seit gut fünf Jahren eine Maisonette-Wohnung mit einer
angeblichen Gesamtfläche von 70 Quadratmetern. Der TÜV
Rheinland-Experte kommt nach eingehender Prüfung und Abzug von
Dachschrägen und Einbauschränken jedoch nur auf 58 Quadratmeter -
eine Abweichung von 16 Prozent gegenüber dem Mietvertrag. Unterm
Strich hat die Frau seit ihrem Einzug mehr als 4.000 Euro Miete zu
viel bezahlt. Mit dem Gutachten von TÜV Rheinland wendet sie sich an
ihren Vermieter und erhält einen Teil des Geldes zurück. Dazu bemerkt
Carsten Rohlfs: "Der Gesetzgeber erlaubt Größenabweichungen von bis
zu zehn Prozent. Erst wenn die Abweichung höher ausfällt, können
Mieter versuchen, zu viel bezahltes Geld zurückzufordern."
Eine Garantie für eine Rückzahlung gibt es allerdings nicht. Denn
es existiert keine rechtlich bindende Norm für die Berechnung der
Wohnfläche in Privatwohnungen. Bei gewerblichen Objekten hingegen
gilt die Norm DIN 277, für öffentlich geförderten Wohnraum ist die
Wohnflächenverordnung bindend. Beide werden zwar häufig auch auf
Privatwohnungen angewendet, darauf berufen können sich Mieter jedoch
nicht. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. "Wenn der Vertrag
die Klausel enthält, dass die Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung
des Mietgegenstands dient, haben Mieter auch bei größeren
Abweichungen keine Chance, etwas dagegen zu unternehmen", erklärt
Rohlfs. Deshalb empfiehlt der Experte, dass Mieter vor
Vertragsabschluss die Wohnung nachmessen und sich die tatsächliche
Wohnungsgröße vom Vermieter im Vertrag garantieren lassen.
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Datum: 24.02.2012 - 10:00 Uhr
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