Privatgutachten: Wo müssen Sachverständige beim RDG aufpassen?
ID: 58177
Seit dem 1.7.2008 ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Dieses Gesetz ist auch für nichtjuristische Sachverständige von erheblicher Bedeutung, die außergerichtliche Sachverständigengutachten zu erstatten haben.
Logo DataSV(firmenpresse) - In vielen Sachverständigensparten ist es heute unumgänglich, dass sich Privatgutachter auch an der Grenze zum Recht bewegen oder sogar rechtliche Vorfragen oder Folgefragen mit begutachten sollen. Dies gilt z.B. für Bausachverständige, die einen „Mangel“ einer Bauleistung zu beurteilen haben oder auch für Immobiliengutachter oder Honorarsachverständige, die die HOAI auslegen und anwenden müssen. Auch medizinische Gutachter, Patentsachverständige oder betriebswirtschaftliche Experten kommen häufig ohne eine Einordnung und Wertung rechtlicher Begriffe und Standards nicht aus. Ähnliches kann auch für Kfz-Sachverständige und Versicherungsgutachter gelten, insbesondere dann, wenn diese auch im Rahmen einer Schadensregulierung tätig werden.
Alle diese Gutachter müssen aufpassen, dass sie mit ihren Rechtsdienstleistungen nicht gegen die Vorschriften des RDG verstoßen. In einem solchen Fall sind die Sachverständigenverträge nichtig und es drohen Wettbewerbsprozesse mit Juristen. Sicherheit schafft jetzt eine Untersuchung von www.DataSV.info, der neuen Online-Datenbank für Sachverständige und Juristen. Unter dem Titel „Die Behandlung von Rechtsfragen in Privatgutachten von Nichtjuristen – durch das RDG verboten?“ gibt es dort ein ausführliches Dokument (DokNr. 4-06-0201), das einen Überblick über die aktuelle Rechtslage vermittelt. Ein Ablaufplan (Flussdiagramm) ermöglicht eine systematische Klärung nach den Vorschriften des RDG im Einzelfall.
Die Untersuchung kann kostenpflichtig unter www.DataSV.info/SV-Recht.html aus der Datenbank heruntergeladen werden.
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Datum: 09.09.2008 - 09:04 Uhr
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Rechtsberatung (gewerblich)
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Freigabedatum: 09.09.2008
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