D.A.S. Stichwort des Monats März: Bettenabgabe
Aktuelle Steuerfragen für Unternehmer
Fall 1: München: Übernachtungssteuer ist unzulässig
Die Stadt München wollte eine Satzung verabschieden, mit der von Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungssteuer von 2,50 Euro auf jede Übernachtung verlangt werden sollte. Die Regierung von Oberbayern als Kommunalaufsichtsbehörde hätte diese in Bayern neuartige Art der Aufwandssteuer genehmigen müssen. Die Regierung versagte jedoch die Genehmigung. Es kam zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht erklärte die Abgabensatzung für nicht genehmigungsfähig. Die Argumente: 1. Es würden ohne Unterschied alle entgeltlichen Übernachtungen besteuert. Beruflich verursachte Übernachtungen dürften nicht mit einer kommunalen Aufwandssteuer belegt werden. 2. Der pauschale Steuersatz von 2,50 Euro stelle einen Verstoß gegen das Gebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung dar. Die unterschiedliche Höhe der Übernachtungspreise sei nicht berücksichtigt worden. 3. Durch die Abgabe würde die von dem Bund eingeführte Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen unterlaufen. Damit würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Gericht ließ eine Revision zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.
VG München, Urteil vom 30.06.2011, Az. 10 K 10.5725
Fall 2: Bingen und Trier: "Kultur- und Tourismusförderabgabe" ist zulässig
Die Städte Bingen und Trier erheben seit 1. Januar 2011 eine "Kultur- und Tourismusförder-abgabe" für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste. In Trier schlägt diese mit einem Euro pro Gast und Übernachtung zu Buche, wobei höchstens sieben zusammenhängende Übernachtungen besteuert werden. In Bingen werden pro Übernachtung und Gast je nach Übernachtungspreis ein bis drei Euro fällig, es werden höchstens vier Übernachtungen besteuert. Zwei Hotels gingen gegen die Steuer mit einem Normenkontrollverfahren vor, mit dem die Gültigkeit eines Gesetzes überprüft wird. Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Abgabe für rechtens: 1. Es handele sich um eine kommunale Aufwandssteuer, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden dürfe. Eine Hotelübernachtung diene nicht der Erfüllung von Grundbedürfnissen, sondern dem darüber hinaus gehenden persönlichen Lebensbedarf. Damit dürfe sie besteuert werden. Berufliche Hotelübernachtungen würden typischerweise auch zu privaten Zwecken genutzt und seien damit Teil der persönlichen Lebensgestaltung. 2. Die Abgabe widerspreche nicht der Umsatzsteuerermäßigung für Übernachtungsbetriebe: Die Gemeinden dürften selbst neue Steuerquellen erschließen. 3. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht dadurch verletzt, dass die Steuer nicht auch von anderen Tourismusbetrieben erhoben werde: Die Gemeinde als Satzungsgeber habe einen weiten Entscheidungsspielraum, welche Steuerquelle sie erschließen wolle.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 17.05.2011, Az. 6 C 11337/10, 6 C 11408/10
Fall 3: Jena: Bettenabgabe zulässig
Auch Jena führte eine Bettenabgabe ein, je nach Übernachtungspreis werden bis zu zwei Euro fällig. Ein Hotelier beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Erhebung der Abgabe - jedoch erfolglos. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht war der Ansicht, dass eine Besteuerung auch beruflich bedingter Übernachtungen zulässig sei. Wieder wurde damit argumentiert, dass auch bei einer beruflichen Übernachtung private Aktivitäten stattfinden könnten - weshalb es möglich sei, diese Übernachtung als eine Art besteuerungsfähigen Luxus anzusehen. Zwar dürfe ein Gesetz nicht einem anderen Gesetz widersprechen. Die Bettensteuer mache zum Teil die Ermäßigung bei der Umsatzsteuer zunichte, dies sei aber eine zwangsläufige Folge der Ausübung von Kompetenzen unterschiedlicher Körperschaften wie Bund und Gemeinden. Es sei auch keine Beeinträchtigung der durch das Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit erkennbar.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. August 2011, Az. 3 EN 77/11
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Datum: 27.02.2012 - 09:30 Uhr
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