Leistungsschutzrecht muss klar ausgestaltet werden
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Leistungsschutzrecht muss klar ausgestaltet werden
So muss die Verwendung von Links weiterhin ohne Einschränkungen möglich sein. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ("Paperboy-Entscheidung") darf die bloße Verlinkung eines Presseartikels im Internet nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen. Zudem müssen sogenannte "Snippets" freigestellt bleiben. Diese Teile einer Webseite, die vom Presseverleger extra für Suchmaschinen und Aggregatoren bereitgestellt werden, können nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst werden. Andernfalls entstünde das Problem, dass nahezu jeder, der einen Presseartikel mit einem beschreibenden Text verlinken will, eine Lizenz bräuchte.
Auch ist bei der Formulierung "kommerzielle Nutzung von Presseerzeugnissen" eine Konkretisierung geboten. Gerade für die Union ist es von besonderer Bedeutung, dass zum Beispiel ehrenamtlich organisierte Vereine, die ihre Vereinsarbeit auch im Internet darstellen, genauso wie Privatpersonen und Blogger nicht von einem Leistungsschutzrecht erfasst werden.
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Datum: 05.03.2012 - 18:45 Uhr
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