Studienkosten Sonderausgaben oder Werbungskosten?
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Neues Urteil schafft endgültig Klarheit

(PresseBox) - Das Urteil vom 28.07.2011 zu den Studienkosten hatte letztes Jahr viel Staub aufgewirbelt und alle Studierenden und Berufsanfänger kurz nach dem Studium hoffnungsfroh gestimmt ,viel Geld in der Zukunft zu sparen durch den steuerlichen Ansatz der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten in der zukünftigen Berufstätigkeit. Auch auf die Steuerberater kamen viele Fragen mit Fragen zu.
Aber wie so oft: Zu früh gefreut. Zum einen konnte man sich darauf nicht berufen, da es sich nicht um stete und langjährige Rechtsprechung handelte und die Gesetzesgrundlage fehlte, die dann auch die Kernaussage des Urteils im Dezember zugunsten der Finanzverwaltung revidierte. Nun gibt es ein neues Urteil, Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.12.2011, 5 K 3975/09 ,das die Problematik differenziert betrachtete und die Gesetzeslage unterstrichen hat .Das Finanzgericht meint,dass es zu mehr Steuergerechtigkeit führt, den auf 4.000 Euro begrenzten Sonderausgabenabzug anzuwenden, da die Abgrenzung zwischen Fällen mit einem zur späteren Berufstätigkeit vordergründig bestehendem Zusammenhang und Fällen ohne eines solchen Zusammenhangs schwierig ist.
Bei den Aufwendungen des Klägers für sein Erststudium, das ihm zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, handelt es sich um Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für 2007 geltenden Fassung). Steuerberater Zwar ist der Werbungskostenabzug gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig (Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG, vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 28.07.2011).So können aber bei den getätigten Aufwendungen auch private Interessen im Vordergrund stehen oder der Steuerpflichtige übt den mit dem Studium angestrebten Beruf möglicherweise schließlich gar nicht aus bzw. werden für die spätere berufliche Tätigkeit die getätigten Aufwendungen in dem erfolgten Umfang nicht als notwendig angesehen. Das Gericht hat mit der grundsätzlichen Einstufung der Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine Klassifizierung vorgenommen, die im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums liegt. Eindeutig angeordnet wurde diese Handhabung bereits mit den Regelungenim Dezember 2011(§§ 12 Nr. 5 i. V. m. 9 Abs. 6 EStG idF des BeitrRLUmsG).
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Datum: 14.03.2012 - 15:41 Uhr
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