Mahnkosten und Co. - Überhöhte Säumniszuschläge abwehren
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Mehrere Gerichtsurteile haben einer überhöhten Gebührenpraxis nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Demnach dürfen Gläubiger nur noch in begrenztem und nachvollziehbarem Umfang Strafgebühren geltend machen. "Säumige Zahler sollten Strafgebühren ebenso kritisch prüfen wie die eigentliche Forderung", empfiehlt BVBC-Expertin Angelika Hilgers. "Selbst wenn es die AGBs vorsehen, können hohe Rückbuchungsgebühren unzulässig sein." Verbraucher und Kleinunternehmen sollten sich nicht gleich einschüchtern lassen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, mit Fachleuten Rücksprache zu halten. Neben Rechtsanwälten zählen hierzu auch selbständige Bilanzbuchhalter und Controller, die als Spezialisten des Finanz- und Rechnungswesens mögliche Anfechtungsgründe kennen und aufdecken können.
Als besonders tückisch kann sich in der Praxis das Lastschriftverfahren erweisen. Nicht selten nutzen Gläubiger diese Zahlungsform als Freischein und schlagen bei Rücklastschriften hohe Strafgebühren auf. Säumige Schuldner sollten auch beim Lastschriftverfahren kritisch bleiben, empfiehlt BVBC-Spezialistin Angelika Hilgers. Eine gegenüber dem Gläubiger abgegebene Einzugsermächtigung kann innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wird dem Kreditinstitut allerdings ein Abbuchungsauftrag erteilt, besteht diese Möglichkeit nicht. Das Geld wird wie bei einer Überweisung unwiderruflich übertragen.
Strafgebühren sorgfältig prüfen
Säumige Zahler werden vielfach mit hohen Bearbeitungspauschalen, Erstattungsgebühren oder Verzugszinsen belegt. Schuldner sind gut beraten, alle diese Positionen auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Die BVBC-Berater geben folgende Praxistipps für den Umgang mit Mahnkosten und Co.:
1. Bearbeitungspauschale: Viele Mahnungen veranschlagen eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Bei Rücklastschriften speziell bei Massen- oder Einmalgeschäften können leicht rund 50 Euro zu Buche stehen. Einige Gläubiger geben damit gerne eigene Personalkosten weiter, was in dieser Form nicht rechtens ist. Deshalb: Alle Forderungen hinterfragen und gegebenenfalls überhöhte Pauschalen anfechten.
2. Erstattungsgebühren: Häufig erhöht sich die Rechnungssumme um zusätzliche Kosten wie beispielsweise Bankgebühren, deren Bezug zur Erstforderung unklar bleibt. Drittkosten müssen immer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang stehen und dokumentierbar sein. Daher: Vorgang gründlich prüfen und eventuell zusätzlichen Nachweis fordern.
3. Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug berechnen einige Gläubiger unverzüglich Strafzinsen auf den geschuldeten Betrag. Nicht immer sind die Höhe und der Zeitraum richtig bemessen. Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart, sind fünf Prozent bzw. acht Prozent (unter Unternehmen) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zulässig. Besser: Immer die Höhe und Rechtmäßigkeit von Strafzinsen hinterfragen.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 26.09.2008 - 10:59 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Elke Schneider
Stadt:
Köln
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Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 26.09.2008
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