Zur Novellierung des EEG: Bioland fordert schnelle Korrektur der Biomasseverordnung und Einstufung von Kleegras in höhere Vergütungsklasse
ID: 604052
Korrekturen der Biogasförderung im Energie-Einspeise-Gesetz (EEG)
auf. Vor allem bei der Biomasseverordnung muss nachgebessert werden.
Die höhere Vergütung von Klee- und Luzernegras darf nicht auf den
Anbau als Zwischenfrucht beschränkt bleiben. "Es geht um einen
wirklich nachhaltigen Mix von Bioenergie- und
Nahrungsmittelproduktion. Die Benachteiligung von umweltfreundlich
wirtschaftenden Betrieben bei der Erzeugung von Biogas muss
aufgehoben werden. Biobetriebe können Biogasanlagen unter diesen
Bedingungen nicht mehr wirtschaftlich betreiben", mahnt Jan Plagge,
Präsident von Bioland.
Die derzeitige Vergütungsregelung stellt den Anbau von
umweltverträglichem Klee- und Luzernegras faktisch auf eine Stufe mit
Mais, dessen Umwelt- und Klimabilanz deutlich schlechter ausfällt.
Die Vorteile ökologisch wirtschaftender Betriebe bleiben damit
unbeachtet. "Diese Einschränkung ist nicht nur praxisfern, sie
verhindert auch das ökologisch sinnvolle und nachhaltige Betreiben
von Biogas-Anlagen mit Klee- und Luzernegras", so Plagge. Denn deren
Anbau steht im Gegensatz zu Mais nicht in Konkurrenz zur
Lebensmittelerzeugung. Zudem erhöht er die Bodenfruchtbarkeit und
baut Humus im Boden auf, wodurch das schädliche Klimagas
Kohlenstoffdioxid (CO2) gebunden wird.
"Die Biogaserzeugung auf ökologisch bewirtschafteten Betrieben
bietet viel mehr Potenzial, die gesellschaftlichen Anforderungen an
eine umweltverträgliche Energiegewinnung zu gewährleisten, als die
konventionelle Biogasproduktion. Mit dem EEG fördert die
Bundesregierung einseitig industrielle Großanlagen, die die
Vermaisung unserer Landschaft weiterhin vorantreiben", erklärt
Plagge.
Zum Hintergrund:
Bei der letzten Novelle des EEG (gültig ab 1.1.2012) wurde in
letzter Minute eine für die ökologische Landwirtschaft gravierende
und nachteilige Änderung im Bereich der Biogas-Förderung vorgenommen:
Klee- und Luzernegras sind nach der Biomasseverordnung nur dann in
der höchsten Einsatzstoffvergütungsklasse II förderfähig, wenn sie
als "Zwischenfrucht von Ackerstandorten" angebaut werden.
Pressekontakt:
Bioland Bundesverband
Kaiserstr. 18, 55116 Mainz
Pressestelle, Gerald Wehde
Tel.: 0 61 31 / 23 97 9 - 20, Fax: 0 61 31 / 23 97 9 - 27
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Datum: 27.03.2012 - 09:23 Uhr
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