Vorsorge-Know-how: Schicksalsschlag Pflegefall - müssen Angehörige für die Pflegekosten aufkommen?
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Pflegeversicherung meist nur ein Teil der tatsächlich anfallenden
Kosten abgedeckt - unabhängig davon, ob die betroffene Person zu
Hause oder im Heim gepflegt wird. Was passiert, wenn der
Pflegebedürftige die zusätzlichen Kosten nicht aus eigener Tasche
tragen kann? Unter welchen Voraussetzungen Familienmitglieder
finanziell zur Verantwortung gezogen werden können, erläutert
Pflege-Experte Alexander Schrehardt im Interview unter
www.vorsorge-know-how.de/schrehardt.
Die Tochter studiert Politikwissenschaften, der Sohn macht eine
Ausbildung zum Mechatroniker. Eltern sind ihren Kindern gegenüber
unterhaltspflichtig, das ist allgemein bekannt. Die Wenigsten jedoch
wissen, dass diese Unterhaltspflicht ebenso in umgekehrter Richtung
greift: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in direkter
Linie gegenseitig dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Unter Umständen können Kinder somit nicht nur für den Unterhalt
pflegebedürftiger Eltern, sondern auch für ihre Groß- oder
Urgroßeltern finanziell in die Pflicht genommen werden.
Abhängig von der Pflegestufe kostet die Unterbringung in einem
Senioren- oder Pflegeheim im Durchschnitt zwischen 2.700 und 3.300
Euro im Monat. Je nach Pflegestufe leistet die gesetzliche
Pflegeversicherung monatlich zwischen 1.023 Euro und 1.550 Euro
(beziehungsweise 1.918 Euro in Ausnahmefällen).
Kann die pflegebedürftige Person den Differenzbetrag nicht aus
eigener Tasche finanzieren, kommt das Sozialamt ins Spiel. Zunächst
wird geprüft, ob der Betroffene nennenswerte Vermögenswerte
verschenkt hat, wie etwa Bargeld, Schmuck oder eine Immobilie. Fanden
derartige Schenkungen in den letzten zehn Jahren statt, müssen sie
von den Beschenkten schlimmstenfalls komplett zurückerstattet werden.
Im nächsten Schritt ermittelt das Sozialamt die unterhaltspflichtigen
Familienmitglieder.
Pflege-Experte Schrehardt erklärt, wieso die Höhe der
Unterhaltszahlungen, zu denen ein Angehöriger verpflichtet werden
kann, äußerst komplex zu ermitteln ist. So hängt sie beispielsweise
von der Einkommenssituation der Familie und von individuellen
Freibeträgen ab. In letzter Instanz unterliegt die Bewertung des
sogenannten Schonvermögens dem jeweils zuständigen Sozialamt.
Das Sozialamt springt erst ein und übernimmt die zu überbrückenden
Pflegekosten, wenn weder auf das Vermögen des Pflegebedürftigen
selbst noch auf die finanzielle Unterstützung der Angehörigen
zurückgegriffen werden kann.
Das komplette Interview mit dem Betriebswirt und Fachjournalisten
Alexander Schrehardt ist ab sofort unter
www.vorsorge-know-how.de/schrehardt verfügbar.
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Datum: 28.03.2012 - 10:00 Uhr
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