Aktuelles Urteil zum Thema Räumungsklage
ID: 606334
Mietminderung erfordert nicht notwendiger Weise ein Lärmprotokoll
Die Vermieterin erhob daraufhin Räumungsklage und begründete diese mit Mietrückständen. Vor dem Landgericht hatte die Vermieterin zunächst Erfolg, da das Gericht vom Mieter ein Lärmtagebuch bzw. Lärmprotokoll verlangte. Dies konnte der Mieter nicht vorlegen.
Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass die Anforderungen des Landgerichts überzogen waren. Natürlich müssten Mieter gelegentliche Partys, oder hin und wieder einen lauten Streit in der Nachbarwohnung akzeptieren, nicht aber dauerhafte Lärmbelästigungen oder Schmutz. Es reiche aus, so der BGH, wenn in einem solchen Fall die Häufigkeit, die Dauer, die Tageszeit, und die Art des Lärms beschrieben werden kann. Es sei nicht zwingend notwendig, dass für die Mietminderung ein Lärmprotokoll erstellt werden muss.
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Fachanwaltschaft Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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Datum: 29.03.2012 - 10:13 Uhr
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