Neue OZ: Kommentar zu Inzest-Urteil der Straßburger Richter
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Wenngleich Inzest fraglos falsch ist, verwundert das Urteil der
Straßburger Richter. Denn gerecht ist der deutsche Inzest-Paragraf,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun bestärkt hat,
nicht.
Losgelöst von der moralischen Debatte um Inzest, offenbart
Paragraf 173 des Strafgesetzbuches gravierende Mängel. So ist er
zunächst einmal inkonsequent, weil er weder alle Familienmitglieder
noch alle Formen sexuellen Kontakts umfasst: Gleichgeschlechtliche
Geschwister dürfen einander ebenso lieben, wie Oral- oder Analverkehr
erlaubt ist. Geht es bei Paragraf 173 also nur um die Vermeidung von
Erbkrankheiten, die bei Inzest wahrscheinlich sind? Dann müsste auch
Menschen mit angeborenen Erbkrankheiten oder Behinderungen verboten
werden, Kinder zu zeugen. Das Gesetz widerspricht somit gleich
zweifach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Wenn Inzest aber grundsätzlich verboten werden soll, muss dies
klar und diskriminierungsfrei verankert sein. Der Schutz der Familie
und des Kindeswohls ist ein gewichtiges Argument, das ein solches
Verbot rechtfertigt. Drei Jahre Haft wie im Leipziger Fall aber sind
deutlich überzogen. Eine zivil- statt strafrechtliche Verfolgung wie
etwa in Frankreich dürfte ausreichen. Zu bedenken bleibt aber auch,
dass Inzest ohnehin extrem selten ist. Wenn er dann geahndet wird,
muss dies auf einer unanfechtbaren juristischen Grundlage geschehen.
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Datum: 12.04.2012 - 22:00 Uhr
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