Lehman Brothers Zertifikate - Schadensersatz auch bei verdeckten Provisionen
Werden derartige Provisionen bzw. Rückvergütungen dem Kunden nicht offen gelegt, kann dem Anleger bei verdeckten Zahlungen auch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor mehreren Jahren entschieden, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Rückgewähr von Provisionen trifft, dies dem Kunden offen legen muss. Sonst haftet die Bank auf Schadensersatz.
Außerdem weist RA Oliver Busch von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner darauf hin, dass der BGH in einem neueren Urteil vom Mai 2006 festgestellt hat, dass ein Kreditinstitut, das seinem Kunden zum Kauf von Investmentfondsanteilen rät, den Anleger darauf hinweisen muss, ob und in welcher Höhe die Bank versteckte Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Wenn der Kunde nicht aufgeklärt wurde, kann er Schadensersatz fordern. Dies gilt nach Meinung von Rechtsanwalt Busch auch bei Zertifikaten.
Schließlich dürfen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ab dem Jahr 2008 nach § 31 d WpHG n. F. Zuwendungen, also insbesondere auch Provisionsrückvergütungen, nur annehmen, wenn dies dem Kunden umfassend und zutreffend offen gelegt wurde.
Anleger, die Zertifikate erworben haben, bei denen Lehman Brothers Emittent ist, sollten daher aus Sicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auch anwaltlichen Rat einholen, ob sie nicht wegen mangelnder Information über versteckte Rückvergütungen Schadensersatz von der Bank fordern können.
Außerdem wurden Anleger auch oftmals nicht über die Funktionsweise und Risiken, insbesondere über einen Totalverlust und einem Emittentenrisiko, aufgeklärt, so dass sich Anleger auch beraten lassen sollten, ob sich wegen unzureichender Beratung gegen die Bank Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.
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Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner aus München überprüft in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kaiptalanlagerecht die Durchsetzung oder die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Beratung, Anlagevermittlung und Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit unterschiedlichsten Anlageformen, insbesondere Wertpapiergeschäften, Investmentgeschäften sowie Anlagen in Immobilien, Immobilienfonds und Gesellschaftsbeteiligungen. Im Bereich der unseriösen Geschäfte des Grauen Kapitalmarktes oder des Anlagebetrugs vertritt die Kanzlei ausschließlich geschädigte Anleger bei der Durchsetzung von Regressansprüchen.
Rechtsanwälte
Engelhard, Busch & Partner
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Alexander Engelhard, Oliver Busch
Widenmayerstr. 16
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Tel.: 004989 212166-0
Fax: 004989 212166-18
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Datum: 17.10.2008 - 10:22 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: RA Oliver Busch
Stadt:
München
Telefon: 089/212166-0
Kategorie:
Rechtsberatung (gewerblich)
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 17.10.2008
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