Gebäudeversicherung: Urteil zum Sturmschaden
In den letzten Jahren hat die Gebäudeversicherung den Leitungsumfang erheblich erweitert. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich: Wenn diese bereitsälter sind, ist es sinnvoll, die eigene Gebäudeversicherung auf einen neuen Stand zu bringen.

(firmenpresse) - Wenn im Versicherungsschein der Gebäudeversicherung die Grundstücksmauer nicht als versicherter Bestandteil genannt wird, besteht hier für auch kein Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor. In dem Rechtsstreit hat ein Hauseigentümer seine Gebäudeversicherung auf die Zahlung von 8.000 Euro für den Wiederaufbau der Grundstücksmauer geklagt. Diese wurde bei einem Sturm durch umgestürzte Bäume massiv beschädigt.
In den Bedingungen zur Gebäudeversicherung aus dem Jahr 2000 (VGB 2000) war jedoch die Mauer nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes. Lediglich Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuser bis zu einer Fläche von maximal 15 qm Grundfläche waren ohne besondere Vereinbarungen versichert. Das Gericht verwies ferner darauf hin, dass eine Grundstücksmauer nach der Definition auch kein Gebäude ist.
Hingegen lassen sich nach den aktuellen Bedingungen zur Gebäudeversicherung (VGB 2008) Grundstücksmauern als sogenannte Grundstücksbestandteile versichern. Diese müssen aber bei den meisten Gesellschaften angegeben werden - ebenso wie z. B. Zäune oder Gehwegbefestigungen. Das Urteil sollte bei Hausbesitzern eine Signalwirkung haben, denn bei veralteten Bedingungen kann im Schadensfall schnell das böse erwachen kommen, wenn der vermeintliche Versicherungsschutz gar nicht vorhanden ist. Ein Blick in die Bedingungen oder in den Versicherungsschein der Gebäudeversicherung kann Gewissheit schaffen.
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Datum: 17.04.2012 - 09:15 Uhr
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